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    Beschaffung von Fahrgastzählsensoren sowie der erforderlichen Anpassungen in der Software MOBILEguide

    Rheinbahn AG

    Beschaffung von Fahrgastzählsensoren sowie der erforderlichen Anpassungen in der Software MOBILEguide

    1. Planungsbekanntmachung veröffentlicht

      9. okt. kl. 09:089. oktober 2025 kl. 09:08
    2. Fragefrist

      20. jan. kl. 11:0020. januar 2026 kl. 11:00
    3. Angebotsfrist

      3. feb. kl. 11:003. februar 2026 kl. 11:00
    4. Vertragsbeginn

      30. april kl. 22:0030. april 2026 kl. 22:00
    5. Bindefrist

      3. mai kl. 10:003. mai 2026 kl. 10:00

    Brief

    Deutschland: Ausschreibungen/Rheinbahn AG/Beschaffung von Fahrgastzählsensoren sowie der erforderlichen Anpassungen in der Software MOBILEguide

    Veröffentlichte Frist abgelaufen

    Die veröffentlichte Frist ist abgelaufen. Bei mehrstufigen Verfahren kann eine spätere Angebotsfrist weiterhin gelten — prüfen Sie die Bekanntmachung oder das Portal für die aktuelle Phase.

    Brief

    IT- drift og vedlikehold

    Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb. Die Lieferung kann ausfolgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen. Erläuterung: Eine Vergabe der Beschaffung von Fahrgastzählsensoren sowie der erforderlichen Anpassungen in der Software MOBILEguide ist nur an die INIT GmbH durchführbar, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 3 b) SektVO vorhanden ist. Die definierten Anforderungen in ihrer umfangreichreichen Fülle und Kombination sind durch keine anderen potenziellen Bieter möglich. Vorliegend vermag nur die INIT GmbH die aufgeführten Anforderungen zu erfüllen. Von der Firma INIT GmbH stammen die auf den Fahrzeugen der Rheinbahn eingesetzten Bordrechner. Nur die Firma INIT GmbH verfügt über die notwendigen technischen Kenntnisse, eventuelle Systemergänzungen der Software der Bordrechner vorzunehmen, um diese an die zentrale Komponente des ITCS der Rheinbahn AG anbinden zu können. Mangels allgemeinverbindlicher Normung verfügen nur dann die Software der zentralen Komponente eines ITCS und die Software der Bordrechner, die auf den im ÖPNV eingesetzten Fahrzeugen eingesetzt werden, über die gleichen Prozesse, wenn sie vom gleichen Systemhersteller beschafft werden. Die Prozesse sind herstellerspezifische Standards und unterliegen als solche dem Betriebsgeheimnis; sie sind mithin nicht allgemein und frei verfügbar. Die Firma INIT GmbH verfügt diesbezüglich - wegen der bereits vorhandenen Bordrechner bei der Rheinbahn, die zwingend einzubeziehen sind - über ein Alleinstellungsmerkmal. Mangels allgemeinverbindlicher Normung ist eine bidirektionale Schnittstelle zwischen dem zentralen ITCS und den auf den Fahrzeugen eingesetzten Bordrechnern als mobile Komponente eines ITCS nur dann voll funktionsfähig, wenn die beteiligten Schnittstellenpartner vom gleichen Systemhersteller beschafft werden. Die Schnittstelle ist ein herstellerspezifischer Standard und unterliegt als solcher dem Betriebsgeheimnis; sie ist mithin nicht allgemein und frei verfügbar. Die Firma INIT GmbH verfügt diesbezüglich - wegen der bereits vorhandenen Bordrechner bei der Rheinbahn, die zwingend einzubeziehen sind - über ein Alleinstellungsmerkmal. Im Ergebnis der Prüfung für die Beschaffung der zentralen Komponenten des ITCS ist festzustellen, dass die Firma INIT GmbH bezüglich zwingend zu erfüllende Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen ein Alleinstellungsmerkmal besitzt. Folgerichtig wäre ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb irreführend und der damit verbundene Aufwand zeitlich und wirtschaftlich unzweckmäßig für alle Marktteilnehmer. Die vergaberechtlichen Grenzen der Leistungsbestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstands sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive, auftragsbezogene und tatsächlich vorhandene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Eine künstliche und damit unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs liegt damit nicht vor. Das Datum des Vertragsschlusses mit der INIT GmbH kann nicht eingetragen werden, da dieser Tag erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung möglich ist. Die Vergabestelle kann im Eintragungszeitpunkt nicht genau bestimmen, wann die Frist von 10 Kalendertagen beginnt, da die Veröffentlichung durch das Amtsblatt vorgenommen wird und in der Regel mehrere, nicht genau zu bestimmende Tage in Anspruch nimmt. Die Vergabestelle weist daher darauf hin, dass der Vertragsschluss zwischen der Rheinbahn AG und der INIT GmbH 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen wird. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: §160 Abs. 3 GWB lautet: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Name und Anschrift des Auftragnehmers: Offizielle Bezeichnung: INIT GmbH Postanschrift: Käppelestraße 4-10; Ort: Karlsruhe NUTS-Code: Karlsruhe Postleitzahl: 76131 Land: Deutschland Internet-Adresse: https://www.initse.com/

    Über das Angebot

      Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb. Die Lieferung kann ausfolgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen. Erläuterung: Eine Vergabe der Beschaffung von Fahrgastzählsensoren sowie der erforderlichen Anpassungen in der Software MOBILEguide ist nur an die INIT GmbH durchführbar, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 3 b) SektVO vorhanden ist. Die definierten Anforderungen in ihrer umfangreichreichen Fülle und Kombination sind durch keine anderen potenziellen Bieter möglich. Vorliegend vermag nur die INIT GmbH die aufgeführten Anforderungen zu erfüllen. Von der Firma INIT GmbH stammen die auf den Fahrzeugen der Rheinbahn eingesetzten Bordrechner. Nur die Firma INIT GmbH verfügt über die notwendigen technischen Kenntnisse, eventuelle Systemergänzungen der Software der Bordrechner vorzunehmen, um diese an die zentrale Komponente des ITCS der Rheinbahn AG anbinden zu können. Mangels allgemeinverbindlicher Normung verfügen nur dann die Software der zentralen Komponente eines ITCS und die Software der Bordrechner, die auf den im ÖPNV eingesetzten Fahrzeugen eingesetzt werden, über die gleichen Prozesse, wenn sie vom gleichen Systemhersteller beschafft werden. Die Prozesse sind herstellerspezifische Standards und unterliegen als solche dem Betriebsgeheimnis; sie sind mithin nicht allgemein und frei verfügbar. Die Firma INIT GmbH verfügt diesbezüglich - wegen der bereits vorhandenen Bordrechner bei der Rheinbahn, die zwingend einzubeziehen sind - über ein Alleinstellungsmerkmal. Mangels allgemeinverbindlicher Normung ist eine bidirektionale Schnittstelle zwischen dem zentralen ITCS und den auf den Fahrzeugen eingesetzten Bordrechnern als mobile Komponente eines ITCS nur dann voll funktionsfähig, wenn die beteiligten Schnittstellenpartner vom gleichen Systemhersteller beschafft werden. Die Schnittstelle ist ein herstellerspezifischer Standard und unterliegt als solcher dem Betriebsgeheimnis; sie ist mithin nicht allgemein und frei verfügbar. Die Firma INIT GmbH verfügt diesbezüglich - wegen der bereits vorhandenen Bordrechner bei der Rheinbahn, die zwingend einzubeziehen sind - über ein Alleinstellungsmerkmal. Im Ergebnis der Prüfung für die Beschaffung der zentralen Komponenten des ITCS ist festzustellen, dass die Firma INIT GmbH bezüglich zwingend zu erfüllende Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen ein Alleinstellungsmerkmal besitzt. Folgerichtig wäre ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb irreführend und der damit verbundene Aufwand zeitlich und wirtschaftlich unzweckmäßig für alle Marktteilnehmer. Die vergaberechtlichen Grenzen der Leistungsbestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstands sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive, auftragsbezogene und tatsächlich vorhandene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Eine künstliche und damit unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs liegt damit nicht vor. Das Datum des Vertragsschlusses mit der INIT GmbH kann nicht eingetragen werden, da dieser Tag erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung möglich ist. Die Vergabestelle kann im Eintragungszeitpunkt nicht genau bestimmen, wann die Frist von 10 Kalendertagen beginnt, da die Veröffentlichung durch das Amtsblatt vorgenommen wird und in der Regel mehrere, nicht genau zu bestimmende Tage in Anspruch nimmt. Die Vergabestelle weist daher darauf hin, dass der Vertragsschluss zwischen der Rheinbahn AG und der INIT GmbH 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen wird. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: §160 Abs. 3 GWB lautet: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Name und Anschrift des Auftragnehmers: Offizielle Bezeichnung: INIT GmbH Postanschrift: Käppelestraße 4-10; Ort: Karlsruhe NUTS-Code: Karlsruhe Postleitzahl: 76131 Land: Deutschland Internet-Adresse: https://www.initse.com/

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      rheinbahn@rheinbahn.de
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    Auftraggeber
    Rheinbahn AG
    Titel
    Beschaffung von Fahrgastzählsensoren sowie der erforderlichen Anpassungen in der Software MOBILEguide
    Typ
    Planung
    Hauptcode
    72260000Dienstleistungen in Verbindung mit Software
    Zusätzliche Codes
    35125100Sensoren
    Ort
    Düsseldorf, Kreisfreie Stadt

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