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    Modernisierung der NF6 Bremsen

    Rheinbahn AG

    Modernisierung der NF6 Bremsen

    1. Planungsbekanntmachung veröffentlicht

      Dec 3, 10:30 AMDecember 3, 2025 10:30 AM
    2. Fragefrist

      Jan 20, 11:00 AMJanuary 20, 2026 11:00 AM
    3. Angebotsfrist

      Feb 3, 11:00 AMFebruary 3, 2026 11:00 AM
    4. Vertragsbeginn

      Apr 30, 10:00 PMApril 30, 2026 10:00 PM
    5. Bindefrist

      May 3, 10:00 AMMay 3, 2026 10:00 AM

    Brief

    Deutschland: Ausschreibungen/Rheinbahn AG/Modernisierung der NF6 Bremsen

    Veröffentlichte Frist abgelaufen

    Die veröffentlichte Frist ist abgelaufen. Bei mehrstufigen Verfahren kann eine spätere Angebotsfrist weiterhin gelten — prüfen Sie die Bekanntmachung oder das Portal für die aktuelle Phase.

    Brief

    Vorliegend beabsichtigt die Rheinbahn AG, den Auftrag zur Erneuerung der Bremssteuerung für die Fahrzeugflotte des Typs NF6 durch ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 3 lit. b und c) SektVO zu vergeben, da die Beschaffung bei einem anderen Unternehmen aus technischen Gründen nicht möglich ist. Die Leistung umfasst die Ersetzung der Bremsteuerungen von Bestandsfahrzeugen, die vor Jahrzehnten in Betrieb genommen worden. Die technische Herausforderung ist, dass die zu beschaffenden Bremssteuerungen in die bestehende Bremsmechanik integriert werden müssen. Dafür muss eine Software erstellt werden, die das Bremsverhalten der bestehenden Bremssteuerung reproduzieren kann. Die Begründung im Einzelnen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Absatz 2 Nr. 3 lit. b und c) SektVO: Die bestehende Bremssteuerung ist ein sicherheitsrelevantes System, welches von Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH (nachfolgend auch Knorr-Bremse) entwickelt wurde. Für ein einwandfrei funktionierendes und damit sicheres Bremssystem ist es zwingend erforderlich, dass die einzelnen Bestandteile des gesamten Bremssystems und der Bremssteuerung nahtlos ineinandergreifen und uneingeschränkt kompatibel sind. Die diesbezügliche vollumfängliche Kompatibilität der verwendeten Komponenten des Bremssystems sichert derzeit ausschließlich die Nutzung der Bremssteuerung des Herstellers Fa. Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH, der auch das Bremssystem inkl. Bremssteuerung der o.g. Fahrzeuge ursprünglich entwickelt und beigestellt hat. Eine Bearbeitung, Anpassung oder Weiterentwicklung durch ein anderes Unternehmen ist technisch ausgeschlossen, da kein anderer Anbieter Zugriff auf kritische Systembestandteile, proprietäre Software, Schnittstellen, Funktionsparameter oder die erforderliche Dokumentation hat. Ohne diese umfassenden Ressourcen ist eine sichere, normgerechte Modifikation des Bremssystems nicht möglich. Die ausschließlichen Rechte an diesen erforderlichen Unterlagen liegen bei Knorr-Bremse. Ein Wechsel des Herstellers als Alternative gemäß § 13 Abs. 3 SektVO würde indes dazu führen, dass die Rheinbahn AG eine Leistung beschaffen müsste, die gegebenenfalls einen zusätzlichen Austausch der Bremsmechanik nach sich zieht. Dies würde zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei der Projektumsetzung führen. Das Datum des Vertragsschlusses mit der Knorr-Bremse kann nicht eingetragen werden, da dieser Tag erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung möglich ist. Die Vergabestelle kann im Eintragungszeitpunkt nicht genau bestimmen, wann die Frist von 10 Kalendertagen beginnt, da die Veröffentlichung durch das Amtsblatt vorgenommen wird und in der Regel mehrere, nicht genau zu bestimmende Tage in Anspruch nimmt. Die Vergabestelle weist daher darauf hin, dass der Vertragsschluss zwischen der Rheinbahn AG und der Knorr-Bremse 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen wird. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: §160 Abs. 3 GWB lautet: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Name und Anschrift des Auftragnehmers: Offizielle Bezeichnung: Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH Postanschrift: Moosacher Straße 80 Ort: 80809 München NUTS-Code: DE212 München Postleitzahl: 80809 Land: Deutschland Internet-Adresse: https://rail.knorr-bremse.com/de/de/

    Über das Angebot

      Vorliegend beabsichtigt die Rheinbahn AG, den Auftrag zur Erneuerung der Bremssteuerung für die Fahrzeugflotte des Typs NF6 durch ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 3 lit. b und c) SektVO zu vergeben, da die Beschaffung bei einem anderen Unternehmen aus technischen Gründen nicht möglich ist. Die Leistung umfasst die Ersetzung der Bremsteuerungen von Bestandsfahrzeugen, die vor Jahrzehnten in Betrieb genommen worden. Die technische Herausforderung ist, dass die zu beschaffenden Bremssteuerungen in die bestehende Bremsmechanik integriert werden müssen. Dafür muss eine Software erstellt werden, die das Bremsverhalten der bestehenden Bremssteuerung reproduzieren kann. Die Begründung im Einzelnen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Absatz 2 Nr. 3 lit. b und c) SektVO: Die bestehende Bremssteuerung ist ein sicherheitsrelevantes System, welches von Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH (nachfolgend auch Knorr-Bremse) entwickelt wurde. Für ein einwandfrei funktionierendes und damit sicheres Bremssystem ist es zwingend erforderlich, dass die einzelnen Bestandteile des gesamten Bremssystems und der Bremssteuerung nahtlos ineinandergreifen und uneingeschränkt kompatibel sind. Die diesbezügliche vollumfängliche Kompatibilität der verwendeten Komponenten des Bremssystems sichert derzeit ausschließlich die Nutzung der Bremssteuerung des Herstellers Fa. Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH, der auch das Bremssystem inkl. Bremssteuerung der o.g. Fahrzeuge ursprünglich entwickelt und beigestellt hat. Eine Bearbeitung, Anpassung oder Weiterentwicklung durch ein anderes Unternehmen ist technisch ausgeschlossen, da kein anderer Anbieter Zugriff auf kritische Systembestandteile, proprietäre Software, Schnittstellen, Funktionsparameter oder die erforderliche Dokumentation hat. Ohne diese umfassenden Ressourcen ist eine sichere, normgerechte Modifikation des Bremssystems nicht möglich. Die ausschließlichen Rechte an diesen erforderlichen Unterlagen liegen bei Knorr-Bremse. Ein Wechsel des Herstellers als Alternative gemäß § 13 Abs. 3 SektVO würde indes dazu führen, dass die Rheinbahn AG eine Leistung beschaffen müsste, die gegebenenfalls einen zusätzlichen Austausch der Bremsmechanik nach sich zieht. Dies würde zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei der Projektumsetzung führen. Das Datum des Vertragsschlusses mit der Knorr-Bremse kann nicht eingetragen werden, da dieser Tag erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung möglich ist. Die Vergabestelle kann im Eintragungszeitpunkt nicht genau bestimmen, wann die Frist von 10 Kalendertagen beginnt, da die Veröffentlichung durch das Amtsblatt vorgenommen wird und in der Regel mehrere, nicht genau zu bestimmende Tage in Anspruch nimmt. Die Vergabestelle weist daher darauf hin, dass der Vertragsschluss zwischen der Rheinbahn AG und der Knorr-Bremse 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen wird. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: §160 Abs. 3 GWB lautet: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Name und Anschrift des Auftragnehmers: Offizielle Bezeichnung: Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH Postanschrift: Moosacher Straße 80 Ort: 80809 München NUTS-Code: DE212 München Postleitzahl: 80809 Land: Deutschland Internet-Adresse: https://rail.knorr-bremse.com/de/de/

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      +49 21158201
      Kontakt-E-Mail
      rheinbahn@rheinbahn.de
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      Lierenfelder Str. 42, 40231 Düsseldorf

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    Auftraggeber
    Rheinbahn AG
    Titel
    Modernisierung der NF6 Bremsen
    Typ
    Planung
    Hauptcode
    50224000Instandsetzung von Schienenfahrzeugen
    Zusätzliche Codes

    Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…

    Ort
    Düsseldorf, Kreisfreie Stadt

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