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    Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regensburg auf der Linie 219 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft

    Landkreis Cham - SG Hochbau und Gebäudemanagement

    Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regensburg auf der Linie 219 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft

    1. Planungsbekanntmachung veröffentlicht

      Feb 24, 11:25 AMFebruary 24, 2025 11:25 AM
    2. Vertragsbeginn

      Jun 1, 12:00 AMJune 1, 2026 12:00 AM
    3. Vertragsende

      Dec 31, 12:00 AMDecember 31, 2027 12:00 AM

    Brief

    Deutschland: Ausschreibungen/Landkreis Cham - SG Hochbau und Gebäudemanagement/Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regensburg auf der Linie 219 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft

    Veröffentlichte Frist abgelaufen

    Die veröffentlichte Frist ist abgelaufen. Bei mehrstufigen Verfahren kann eine spätere Angebotsfrist weiterhin gelten — prüfen Sie die Bekanntmachung oder das Portal für die aktuelle Phase.

    Brief

    Fergetransport

    Die Kreiswerke Cham sind ein Eigenbetrieb des Landkreises Cham. Sie sind u.a. vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Betrieb des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlichen die Kreiswerke Cham unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Chams durch. Auf Grund einer Delegationsvereinbarung mit dem Landkreis Regensburg ist der Landkreis Cham für die Linie 219 zuständig. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag auf diese Verkehrsleistung gestellt wird, erfolgt die Inhouse-Vergabe an die Kreiswerke Cham. Diese beabsichtigen die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Busverbindung der Linie 219 Cham-Roding-Zell-Bernhardswald-Regensburg im Wege eines offenen Verfahrens gem. § 15 VgV durchzuführen, sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag auf diese Verkehrsleistung gestellt wird. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 45.518 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag (sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird) vorgesehenen Anforderungen im Sinne des §8a Abs. 2 Satz 2 PBefG wird auf Punkt 5.1. - Beschreibung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Cham über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungstickets als Höchsttarif bis zum 31.12.2025. Sofern das Deutschlandticket darüber hinaus bestand hat, wird diese allgemeine Vorschrift fortgeführt. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VLC. Im Streckenabschnitt "Zell-Regensburg" gelten ausschließlich die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des RVV. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. §8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. §8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monatsfrist-Frist nach §12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die Linie 219 ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist der 01.06.2026. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeitige Liniengenehmigung endet zu diesem Zeitpunkt. Das Betriebsende ist der 31.12.2027. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. §8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Siehe hierzu Punkt 5.1 - Beschreibung. Dies sind verbindliche Anforderungen im Sinne von §13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von §13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftliche Anträge. Sie führen nach Maßgabe von §13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (hier unter A) zu finden) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach §12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bezgl. Überschreitungen der vorgegebenen Verkehrsleistung, Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. C) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß §21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach §12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre, der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.

    Über das Angebot

      Die Kreiswerke Cham sind ein Eigenbetrieb des Landkreises Cham. Sie sind u.a. vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Betrieb des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlichen die Kreiswerke Cham unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Chams durch. Auf Grund einer Delegationsvereinbarung mit dem Landkreis Regensburg ist der Landkreis Cham für die Linie 219 zuständig. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag auf diese Verkehrsleistung gestellt wird, erfolgt die Inhouse-Vergabe an die Kreiswerke Cham. Diese beabsichtigen die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Busverbindung der Linie 219 Cham-Roding-Zell-Bernhardswald-Regensburg im Wege eines offenen Verfahrens gem. § 15 VgV durchzuführen, sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag auf diese Verkehrsleistung gestellt wird. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 45.518 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag (sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird) vorgesehenen Anforderungen im Sinne des §8a Abs. 2 Satz 2 PBefG wird auf Punkt 5.1. - Beschreibung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Cham über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungstickets als Höchsttarif bis zum 31.12.2025. Sofern das Deutschlandticket darüber hinaus bestand hat, wird diese allgemeine Vorschrift fortgeführt. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VLC. Im Streckenabschnitt "Zell-Regensburg" gelten ausschließlich die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des RVV. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. §8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. §8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monatsfrist-Frist nach §12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die Linie 219 ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist der 01.06.2026. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeitige Liniengenehmigung endet zu diesem Zeitpunkt. Das Betriebsende ist der 31.12.2027. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. §8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Siehe hierzu Punkt 5.1 - Beschreibung. Dies sind verbindliche Anforderungen im Sinne von §13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von §13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftliche Anträge. Sie führen nach Maßgabe von §13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (hier unter A) zu finden) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach §12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bezgl. Überschreitungen der vorgegebenen Verkehrsleistung, Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. C) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß §21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach §12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre, der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.

      Kontakttelefon
      +49 997178798
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      jana.grassl@lra.landkreis-cham.de
      Adresse
      Rachelstraße 6, 93413 Cham

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    Auftraggeber
    Landkreis Cham - SG Hochbau und Gebäudemanagement
    Titel
    Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regensburg auf der Linie 219 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft
    Typ
    Planung
    Hauptcode
    60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
    Zusätzliche Codes

    Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…

    Ort
    Cham, Regensburg, Landkreis

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