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    Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: Fahrleistung der VLC-Linie 220

    Landkreis Cham - SG Hochbau und Gebäudemanagement

    Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: Fahrleistung der VLC-Linie 220

    1. Planungsbekanntmachung veröffentlicht

      Jan 12, 9:48 AMJanuary 12, 2026 9:48 AM
    2. Vertragsbeginn

      Oct 1, 12:00 AMOctober 1, 2026 12:00 AM
    3. Vertragsende

      Jan 31, 12:00 AMJanuary 31, 2029 12:00 AM

    Brief

    Deutschland: Ausschreibungen/Landkreis Cham - SG Hochbau und Gebäudemanagement/Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: Fahrleistung der VLC-Linie 220

    Veröffentlichte Frist abgelaufen

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    Brief

    Fergetransport

    Landkreis Cham plannt die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die VLC-Linie 220 als Dienstleistungskonzession. Interessierte Unternehmen können einen eigenwirtschaftlichen Antrag gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG stellen, wobei die Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards, wie in Punkt 5.1 der Beschreibung festgelegt, verbindlich sind. Diese Anforderungen müssen mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung schriftlich bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden.

    Über das Angebot

      Die Kreiswerke Cham sind ein Eigenbetrieb des Landkreises Cham. Sie sind u.a. vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Bestellung des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlichen die Kreiswerke Cham unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsdienstleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Cham durch. Die Kreiswerke Cham beabsichtigen, die VLC-Linie 220 als Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1VO (EG) 1370/2007 für den Zeitraum 01.10.2026 bis 31.01.2029 zu vergeben. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 131.282 km. Sollte ein eigenwirtschaftlicher Antrag im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG gestellt werden, wird auf die Beschreibung in Punkt 5.1 verwiesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Cham über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungstickets als Höchsttarif bis zum 31.12.2026. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VLC. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für die VLC-Linie 220 ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist der 01.10.2026. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeitige Liniengenehmigung endet zu diesem Zeitpunkt. Das Betriebsende ist der 31.01.2029. B) Anforderung an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt - siehe hierzu Punkt 5.1. Beschreibung. Dies sind verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (hier unter A) zu finden) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der vorgegebenen Verkehrsleistung, Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3PBefG bleibt die Erfüllungspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre, der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und die Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.

      Kontakttelefon
      +49997178798
      Kontakt-E-Mail
      jana.grassl@lra.landkreis-cham.de
      Adresse
      Rachelstraße 6, 93413 Cham

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    Auftraggeber
    Landkreis Cham - SG Hochbau und Gebäudemanagement
    Titel
    Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: Fahrleistung der VLC-Linie 220
    Typ
    Planung
    Hauptcode
    60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
    Zusätzliche Codes

    Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…

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      PlanungAug 14, 2026
    • Landkreis Biberach

      Fergetransport

      Vorabbekanntmachung zu den Verkehrslinien 216, 217, 217a, 270, 271, 318, 327, E216 gemäß Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. §§ 8, 8a, 12 Abs. 6, 13 PBefG und §§ 119 GWB, welche im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007, §§ 8, 8a Abs. 1 und 2, PBefG und §§97 ff GWB vergeben werden sollen (Bruttovertrag)

      Das Landratsamt Biberach plant die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen für die Verkehrslinien 216, 217, 217a, 270, 271, 318, 327, E216 für einen Zeitraum von 10 Jahren. Es handelt sich um einen Bruttovertrag, bei dem die Einnahmen aus Fahrgelderlösen und Ausgleichsleistungen in Höhe von ca. 1,5 Mio. € pro Jahr an den Landkreis Biberach abgeführt werden müssen. Weitere Informationen können bei den Landkreisen Alb-Donau-Kreis, Biberach, Ravensburg, Sigmaringen oder den Verkehrsverbünden (Bodo, DING, Naldo) angefragt werden.

      PlanungJul 31, 2026