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    Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Kreis Lippe (Linienbündel V)

    Kreis Lippe

    Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Kreis Lippe (Linienbündel V)

    1. Planungsbekanntmachung veröffentlicht

      Sep 15, 1:54 PMSeptember 15, 2026 1:54 PM
    2. Vertragsbeginn

      Aug 1, 12:00 AMAugust 1, 2028 12:00 AM

    Brief

    Deutschland: Ausschreibungen/Kreis Lippe/Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Kreis Lippe (Linienbündel V)
    Brief

    Fergetransport

    Der Kreis Lippe plant die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für Personenverkehrsdienste im Linienbündel V, einschließlich fahrplanmäßiger und bedarfsabhängiger Verkehrsdienste, die auch abgehende Linien in benachbarte Gebietskörperschaften umfassen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 8 Jahren und verpflichtet den Betreiber zur Bereitstellung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Interessierte Lieferanten können sich an die Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe GmbH (KVG Lippe) wenden, die die Ausschreibung als Vergabestelle durchführt.

    Über das Angebot

      Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste zu vergeben. Die Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe GmbH (KVG Lippe) ist die Aufgabenträgerorganisation des Kreises Lippe. Sie unterstützt den Kreis bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und führt die Ausschreibung als Vergabestelle durch. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 ÖPNVG NRW. Der zu vergebende ÖDA umfasst die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Kreis Lippe im Linienbündel V sowie abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften, wie im Ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C. dieses Formulars) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42, 43 PBefG. Der Leistungsumfang orientiert sich mind. am Fahrplanniveau des Fahrplans 2026. (Die Verkehrsleistung im Jahr 2026 betrug ca. 1,7 Mio. Nutzwagen-km pro Jahr zuzüglich der Bedarfsleistungen auf der Linie 737 und der AST bzw. ALF-Leistungen. Das derzeitige Angebot ist den beigefügten Fahrplänen zu entnehmen.) Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ beschrieben. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.

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      000
      Kontakt-E-Mail
      d.matthiessen@kvg-lippe.de

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    Auftraggeber
    Kreis Lippe
    Titel
    Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Kreis Lippe (Linienbündel V)
    Typ
    Planung
    Hauptcode
    60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
    Zusätzliche Codes

    Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…

    Ort
    Lippe
    Dauer
    96 Monate

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