Aufruf zum Vertragsabschluss gemäß § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Stomaartikeln über eine Erst- und Folgepauschale
Engroshandel med medisinske og husholdningsvarer
Die BAHN-BKK beabsichtigt einen Vertrag über Hilfsmittelleistungen (Gesundheitsleistungen) inkl. der für die Versorgung erforderlichen Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] - Fünftes Buch [V] zu schließen, der keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen begründet. Gegenstand der Bekanntmachung, ist die Veröffentlichung der Vertragsabsicht über die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Stomaartikeln über eine Erst- und Folgepauschale. Gegenstand dieses Vertrages ist die wohnortnahe und aufzahlungsfreie Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln zur Stomatherapie, Zubehör, Verbrauchsmaterialien und Nebenleistungen einschließlich aller mit der Versorgung zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen unter Berücksichtigung des Medizinproduktegesetztes (MPG), der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibVO) und des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 SGB V). Der aktuelle Rahmenvertrag nebst Anlagen steht auf der Homepage der BAHN-BKK zur Einsicht bereit. Es ist eine vorherige Registrierung erforderlich! Der Vertrag nebst Anlagen dient als Grundlage der Verhandlung und soll den Einstieg in die Gespräche ermöglichen. Alle interessierten Leistungserbringer können mit der BAHN-BKK verhandeln und/oder nach Abschluss der Verhandlungen der Anlage beitreten. Der Vertrag sowie die Anlage kann durch Leistungserbringer oder deren Verbände bzw. Zusammenschlüsse zu jedem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sofern die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Es ist der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V durch Vorlage eines Zertifikates einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) zu führen, die Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf die hier in Rede stehenden Verträge nach § 127 Absatz 1 SGB V. Daher ist sowohl von inländischen als auch ausländischen Anbietern ein Präqualifizierungszertifikat im Sinne des §126 SGB V vorzuhalten und der BAHN-BKK auf Anfrage vorzulegen. Ferner muss der Leistungserbringer die allgemeinen sonstigen Kriterien erfüllen, die im Rahmenvertrag und der Anlage zur Stomaversorgung vereinbart sind.
Über das Angebot
- Kontaktperson
- Theresa Weißbrich
- Kontakttelefon
- +49 6977078336
- Kontakt-E-Mail
- theresa.weissbrich@bahn-bkk.de
- Adresse
- Franklinstraße 54, 60486 Frankfurt am Main
Die BAHN-BKK beabsichtigt einen Vertrag über Hilfsmittelleistungen (Gesundheitsleistungen) inkl. der für die Versorgung erforderlichen Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] - Fünftes Buch [V] zu schließen, der keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen begründet. Gegenstand der Bekanntmachung, ist die Veröffentlichung der Vertragsabsicht über die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Stomaartikeln über eine Erst- und Folgepauschale. Gegenstand dieses Vertrages ist die wohnortnahe und aufzahlungsfreie Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln zur Stomatherapie, Zubehör, Verbrauchsmaterialien und Nebenleistungen einschließlich aller mit der Versorgung zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen unter Berücksichtigung des Medizinproduktegesetztes (MPG), der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibVO) und des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 SGB V). Der aktuelle Rahmenvertrag nebst Anlagen steht auf der Homepage der BAHN-BKK zur Einsicht bereit. Es ist eine vorherige Registrierung erforderlich! Der Vertrag nebst Anlagen dient als Grundlage der Verhandlung und soll den Einstieg in die Gespräche ermöglichen. Alle interessierten Leistungserbringer können mit der BAHN-BKK verhandeln und/oder nach Abschluss der Verhandlungen der Anlage beitreten. Der Vertrag sowie die Anlage kann durch Leistungserbringer oder deren Verbände bzw. Zusammenschlüsse zu jedem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sofern die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Es ist der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V durch Vorlage eines Zertifikates einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) zu führen, die Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf die hier in Rede stehenden Verträge nach § 127 Absatz 1 SGB V. Daher ist sowohl von inländischen als auch ausländischen Anbietern ein Präqualifizierungszertifikat im Sinne des §126 SGB V vorzuhalten und der BAHN-BKK auf Anfrage vorzulegen. Ferner muss der Leistungserbringer die allgemeinen sonstigen Kriterien erfüllen, die im Rahmenvertrag und der Anlage zur Stomaversorgung vereinbart sind.
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- Auftraggeber
- BAHN-BKK
- Titel
- Aufruf zum Vertragsabschluss gemäß § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Stomaartikeln über eine Erst- und Folgepauschale
- Typ
- Hauptcode
- Zusätzliche Codes
- Ort
- Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
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