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Deutschland: Ausschreibungen/GWQ ServicePlus AG/Bekanntmachung vergebener Aufträge nach §130 a Abs. 8 SGB V und §130 c SGB V zu den Präparat mit dem Wirkstoff Depemokimab
  1. Ergebnisbekanntmachung veröffentlicht

    22. mai kl. 12:4322. mai 2026 kl. 12:43
  2. Vertragsbeginn

    1. juni kl. 00:001. juni 2026 kl. 00:00
  3. Vertragsende

    30. juni 2028 kl. 00:0030. juni 2028 kl. 00:00

Brief

Bekanntmachung vergebener Aufträge nach §130 a Abs. 8 SGB V und §130 c SGB V zu den Präparat mit dem Wirkstoff Depemokimab

Zuschlag erteilt

Das Vergabeverfahren ist beendet und ein Gewinner wurde ausgewählt.

Teilnahmefrist
21. maiAbgelaufen
Verfahrensart
Ohne BekanntmachungZwei Stufen
Vertrag
Einkauf von Warenbis juni 2028

Brief

Die GWQ ServicePlus AG hat eine Vereinbarung mit GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG über die Lieferung von pharmazeutischen Produkten mit dem Wirkstoff Depemokimab getroffen. Der Vertrag hat einen Wert von 1 €.

Farmasøytisk engroshandel

Ergebnis

TED
  • GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG
    Gewinner
  • Anzahl Angebote
    1
  • Vertragswert
    1 €

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Zuschlagskriterien

  • Beschreibung

    Pris

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Frühere Gewinner

  • Gegen wen treten Sie an?

    Die Anbieter, die ähnliche Aufträge bei GWQ ServicePlus AG gewonnen haben

Aus der Bekanntmachung

  • § 130a Abs. 8 SGB V ermöglicht den Krankenkassen (KK) und pharmazeutischen Unternehmen, Rahmenrabattverträge über die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abzugebenden Arzneimittel zu schließen. Die GWQ wird als Gesellschaft für Wirtschaftlichkeit und Qualität bei KK gem. § 130a Abs. 8 S. 5 SGBV für ihre Aktionärs- und Kundenkassen tätig. In Hinblick auf die dafür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge, findet ein regelmäßiger Prozess wirkstoffbezogener, förmlicher Vergabeverfahren nach den Regularien des 4. Teils des GWB durch die GWQ ServicePlus AG statt. Vertragsstart ist der 01.06.2026Hauptmerkmale des VerfahrensAuftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle) Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein nichtoffenes Verfahren Erläuterung: Es wird auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) hingewiesen: § 134 GWB: (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1) Gegen § 134 verstoßen hat oder 2) Einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2, §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken; (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.

  • Kontakt

    bieteranfrage@gwq-serviceplus.de
  • Typ
    Ergebnis · Präqualifikation
  • Hauptcode
    Arzneimittel
    33600000

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