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    Inhousevergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im integrierten Verkehrsnetz Kreis Heinsberg einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung

    Kreis Heinsberg

    Inhousevergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im integrierten Verkehrsnetz Kreis Heinsberg einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung

    1. Planungsbekanntmachung veröffentlicht

      8. okt. kl. 07:458. oktober 2026 kl. 07:45
    2. Vertragsbeginn

      12. des. 2027 kl. 00:0012. desember 2027 kl. 00:00
    3. Vertragsende

      11. des. 2037 kl. 00:0011. desember 2037 kl. 00:00

    Brief

    Deutschland: Ausschreibungen/Kreis Heinsberg/Inhousevergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im integrierten Verkehrsnetz Kreis Heinsberg einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung
    Brief

    Persontransporttjenester

    Kreis Heinsberg plant die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen im integrierten Verkehrsnetz Kreis Heinsberg als Gesamtleistung. Lieferanten, die eigenwirtschaftliche Anträge stellen möchten, müssen diese spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung einreichen und sich auf die Gesamtleistung des integrierten Verkehrsnetzes Kreis Heinsberg beziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Personenverkehrsleistungen im Kreis Heinsberg bisher nicht kostendeckend war.

    Über das Angebot

      A. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 zur Verfahrensart (Ende des Absatzes) um eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) i.V.m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. Soweit dort als Verfahrensart ein "Wettbewerbliches Vergabeverfahren" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Direktvergabe" technisch nicht möglich war. B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Ziffer 5.1 beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung des integrierten Verkehrsnetzes Kreis Heinsberg beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Personenverkehrsleistungen im Kreis Heinsberg bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Ziffer 1.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem "Ergänzenden Dokument" ergeben. C. Die nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV . D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird ( https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html )). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Westfalen (vgl. Ziffer 8.1 ORG-0001).

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      Adresse
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    Auftraggeber
    Kreis Heinsberg
    Titel
    Inhousevergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im integrierten Verkehrsnetz Kreis Heinsberg einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung
    Typ
    Planung
    Hauptcode
    60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
    Zusätzliche Codes
    60140000Bedarfspersonenbeförderung
    Ort
    Heinsberg