Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk Südost
Aufgehoben
Das Vergabeverfahren wurde aufgehoben.
- Frist
- Sep 18, 2025Abgelaufen
- Zuschlag
- Kornverteilung 6 % und 4 weitere
Brief
Das Land Oberösterreich - Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Straßenneubau und -erhaltung hat die Ausschreibung für die Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk Südost widerrufen. Die Lieferung von Auftausalz war für eine Dauer von 1 Jahr vorgesehen, wobei die Zuschlagskriterien den Feuchtigkeitsgehalt (4%), den NaCl-Gehalt (4%), den Sulfatgehalt (4%), die Kornverteilung (6%), wasserunlösliche Stoffe (4%) und den Preis (78%) umfassten.
Vegsalt og støvbinding
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Zuschlagskriterien
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Preis
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Kornverteilung
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Feuchtigkeitsgehalt
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Gehalt an NaCl
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Sulfatgehalt
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Wasserunlösliche Stoffe
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Aus der Bekanntmachung
Sehr geehrte Bieterinnen und Bieter! Das Land Oberösterreich hat am 05.09.2025 im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Ausschreibungen vor Ablauf der Angebotsfrist durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend die Vorhaben - „Lieferung von Auftausalz für d en Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk Mitte, GZ: BauNE-2022-160264/39“; - „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk West, GZ: BauNE-2022-160275/41“; - „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk Südwest, GZ: BauNE-2022-160284/41“; - „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk Südost, GZ: BauNE-2022-160303/47“; „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk Ost, GZ: BauNE-2022-160312/46“ die Widerrufsentscheidung zu diesen Vergabeverfahren gemäß § 150 Abs. 2 BVergG 2018 auf Unionsebene bekannt gemacht. Die erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung auf Unionsebene datierte mit 08.09.2025. Die Stillhaltefrist gemäß § 150 Abs. 4 BVergG 2018 endete damit am 18.09.2025, 24:00 Uhr. Gemäß § 150 Abs. 6 BVergG 2018 hat die Auftraggeberin nach Ablauf der Stillhaltefrist die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung bekannt zu machen bzw mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund erklärt das Land Oberösterreich den Widerruf betreffend die Vorhaben - „Lieferung von Auftausalz für d en Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk Mitte, GZ: BauNE-2022-160264/39“; - „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk West, GZ: BauNE-2022-160275/41“; - „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk Südwest, GZ: BauNE-2022-160284/41“; - „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk Südost, GZ: BauNE-2022-160303/47“; „Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland Oberösterreich - Straßenbezirk Ost, GZ: BauNE-2022-160312/46“, sodass die oben näher bezeichneten Vergabeverfahren im Sine des § 150 Abs 8 BVergG 2018 durch Widerruf beendet sind.
Kontakt
Abteilung Straßenneubau und -erhaltungbaune.post@ooe.gv.at- ErgebnisTyp
- 34927100HauptcodeAuftausalz