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    Lieferung von Schienenkammerelementen für Schienenform Ri 53-10, 49E1, 60R1, 60R2, 55R1, 59R1 und 59R2 sowie Schienenfußunterlagen aus recyclingfähigen Materialien

    Dresdner Verkehrsbetriebe AG

    Lieferung von Schienenkammerelementen für Schienenform Ri 53-10, 49E1, 60R1, 60R2, 55R1, 59R1 und 59R2 sowie Schienenfußunterlagen aus recyclingfähigen Materialien

    1. Vertragsbeginn

      17. april kl. 00:0017. april 2024 kl. 00:00
    2. Wettbewerbsbekanntmachung veröffentlicht

      18. april kl. 07:0518. april 2024 kl. 07:05
    3. Angebotsfrist

      18. april kl. 09:0518. april 2024 kl. 09:05

    Brief

    Ausschreibungssuche/Dresdner Verkehrsbetriebe AG/Lieferung von Schienenkammerelementen für Schienenform Ri 53-10, 49E1, 60R1, 60R2, 55R1, 59R1 und 59R2 sowie Schienenfußunterlagen aus recyclingfähigen Materialien
    Brief

    Verfahrensart: Qualifizierungsverfahrens gemäß § 48 SektVO Die europaweite Bekanntmachung über das Bestehen dieses Qualifizierungssystems ersetzt den Aufruf zur Teilnahme am Vergabeverfahren durch Veröffentlichung gemäß § 48 Abs. 9 SektVO. Die Einrichtung des Qualifizierungssystems dient der von einem konkreten Vergabeverfahren unabhängigen Eignungsprüfung nach standardisierten Kriterien. Auf diesem Weg kann die Sektorenauftraggeberin die Eignungsprüfung vorziehen, um so bei positiv festgestellter Eignung im darauffolgenden Vergabeverfahren auf die nochmalige Eignungsprüfung verzichten zu können und das Vergabeverfahren allein mit den qualifizierten Unternehmen im Wege eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens durchführen zu können (§ 48 Abs. 9 SektVO). Unternehmen deren Eignung geprüft und festgestellt wird, werden bei der DVB in einem entsprechenden Verzeichnis geführt (§ 48 Abs. 8 SektVO). Das Verzeichnis hat jedoch nur eine deklaratorische Wirkung. Es bleibt der DVB unbenommen, Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften im Zuge der Durchführung bzw. während der Geltungsdauer der Qualifizierung jederzeit im Hinblick auf das Vorhandensein bzw. das Fortbestehen der im Qualifizierungsverfahren bewerteten Eignungskriterien bzw. von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 oder 124, 142 GWB zu überprüfen. Zudem bleibt es der DVB unbenommen, einzelne Beschaffungsbedarfe auch ohne Zugriff auf das Qualifizierungssystem zu decken. Des Weiteren kann die DVB im nachfolgenden Vergabeverfahren, d.h. im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren, die Zahl der qualifizierten Unternehmen, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert werden, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und dem zu seiner Durchführung erforderlichen Aufwand sichergestellt ist, § 45 Abs. 3 S. 1 SektVO. Hierbei wird die Zahl der ausgewählten qualifizierten Unternehmen so ausgewählt, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet wird, § 45 Abs. 3 S. 2 SektVO. Daher werden nicht zwingend alle Unternehmen, die das Qualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, auch zur Angebotsabgabe aufgefordert. Jede/s interessierte Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft kann jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen. Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Antragstellern innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Erst mit Vorliegen eines vollständigen und damit prüffähigen Antrags auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem beginnt grundsätzlich die Frist von max. sechs Monaten zu laufen. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt die Auftraggeberin innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft mit (§ 48 Abs. 11 SektVO). Bei erfolgreicher Qualifizierung wird der Antragsteller in einem Verzeichnis der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften aufgenommen und hierüber informiert. Kosten, die dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens entstehen, werden nicht entschädigt. Jede/s interessierte Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft kann jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen. Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Antragstellern innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Erst mit Vorliegen eines vollständigen und damit prüffähigen Antrags auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem beginnt grundsätzlich die Frist von max. sechs Monaten zu laufen. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt die Auftraggeberin innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft mit (§ 48 Abs. 11 SektVO). Bei erfolgreicher Qualifizierung wird der Antragsteller in einem Verzeichnis der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften aufgenommen und hierüber informiert. Bei Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem wird das Unternehmen / die Unternehmensgemeinschaft innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Entscheidung unter Angaben der Gründe für die Ablehnung in Textform benachrichtigt (§ 48 Abs. 12 SektVO). Kommt die Sektorenauftraggeberin zu dem Ergebnis, dass die Eignung eines qualifizierten Unternehmens nachträglich entfallen ist, führt sie ein Aberkennungsverfahren gemäß § 48 Abs. 12 S. 3 SektVO durch. Die DVB teilt dem / der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft die konkreten Gründe, die zur Aberkennung der Qualifizierung führen, in Textform gem. § 126b BGB mindestens 15 Kalendertage vor dem für das Wirksamwerden der Aberkennung vorgesehenen Zeitpunkt mit und räumt auf diese Weise dem Unternehmen/ der Unternehmensgemeinschaft die Möglichkeit der Stellungnahme ein (§ 48 Abs. 12 S. 4 SektVO). Kommt die Sektorenauftraggeberin zu dem Ergebnis, dass die Eignung eines qualifizierten Unternehmens nachträglich entfallen ist, führt sie ein Aberkennungsverfahren gemäß § 48 Abs. 12 S. 3 SektVO durch.

    Über das Angebot

      Verfahrensart: Qualifizierungsverfahrens gemäß § 48 SektVO Die europaweite Bekanntmachung über das Bestehen dieses Qualifizierungssystems ersetzt den Aufruf zur Teilnahme am Vergabeverfahren durch Veröffentlichung gemäß § 48 Abs. 9 SektVO. Die Einrichtung des Qualifizierungssystems dient der von einem konkreten Vergabeverfahren unabhängigen Eignungsprüfung nach standardisierten Kriterien. Auf diesem Weg kann die Sektorenauftraggeberin die Eignungsprüfung vorziehen, um so bei positiv festgestellter Eignung im darauffolgenden Vergabeverfahren auf die nochmalige Eignungsprüfung verzichten zu können und das Vergabeverfahren allein mit den qualifizierten Unternehmen im Wege eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens durchführen zu können (§ 48 Abs. 9 SektVO). Unternehmen deren Eignung geprüft und festgestellt wird, werden bei der DVB in einem entsprechenden Verzeichnis geführt (§ 48 Abs. 8 SektVO). Das Verzeichnis hat jedoch nur eine deklaratorische Wirkung. Es bleibt der DVB unbenommen, Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften im Zuge der Durchführung bzw. während der Geltungsdauer der Qualifizierung jederzeit im Hinblick auf das Vorhandensein bzw. das Fortbestehen der im Qualifizierungsverfahren bewerteten Eignungskriterien bzw. von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 oder 124, 142 GWB zu überprüfen. Zudem bleibt es der DVB unbenommen, einzelne Beschaffungsbedarfe auch ohne Zugriff auf das Qualifizierungssystem zu decken. Des Weiteren kann die DVB im nachfolgenden Vergabeverfahren, d.h. im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren, die Zahl der qualifizierten Unternehmen, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert werden, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und dem zu seiner Durchführung erforderlichen Aufwand sichergestellt ist, § 45 Abs. 3 S. 1 SektVO. Hierbei wird die Zahl der ausgewählten qualifizierten Unternehmen so ausgewählt, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet wird, § 45 Abs. 3 S. 2 SektVO. Daher werden nicht zwingend alle Unternehmen, die das Qualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, auch zur Angebotsabgabe aufgefordert. Jede/s interessierte Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft kann jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen. Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Antragstellern innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Erst mit Vorliegen eines vollständigen und damit prüffähigen Antrags auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem beginnt grundsätzlich die Frist von max. sechs Monaten zu laufen. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt die Auftraggeberin innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft mit (§ 48 Abs. 11 SektVO). Bei erfolgreicher Qualifizierung wird der Antragsteller in einem Verzeichnis der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften aufgenommen und hierüber informiert. Kosten, die dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens entstehen, werden nicht entschädigt. Jede/s interessierte Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft kann jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen. Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Antragstellern innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Erst mit Vorliegen eines vollständigen und damit prüffähigen Antrags auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem beginnt grundsätzlich die Frist von max. sechs Monaten zu laufen. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt die Auftraggeberin innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft mit (§ 48 Abs. 11 SektVO). Bei erfolgreicher Qualifizierung wird der Antragsteller in einem Verzeichnis der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften aufgenommen und hierüber informiert. Bei Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem wird das Unternehmen / die Unternehmensgemeinschaft innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Entscheidung unter Angaben der Gründe für die Ablehnung in Textform benachrichtigt (§ 48 Abs. 12 SektVO). Kommt die Sektorenauftraggeberin zu dem Ergebnis, dass die Eignung eines qualifizierten Unternehmens nachträglich entfallen ist, führt sie ein Aberkennungsverfahren gemäß § 48 Abs. 12 S. 3 SektVO durch. Die DVB teilt dem / der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft die konkreten Gründe, die zur Aberkennung der Qualifizierung führen, in Textform gem. § 126b BGB mindestens 15 Kalendertage vor dem für das Wirksamwerden der Aberkennung vorgesehenen Zeitpunkt mit und räumt auf diese Weise dem Unternehmen/ der Unternehmensgemeinschaft die Möglichkeit der Stellungnahme ein (§ 48 Abs. 12 S. 4 SektVO). Kommt die Sektorenauftraggeberin zu dem Ergebnis, dass die Eignung eines qualifizierten Unternehmens nachträglich entfallen ist, führt sie ein Aberkennungsverfahren gemäß § 48 Abs. 12 S. 3 SektVO durch.

      Kontakttelefon
      +493518571269
      Kontakt-E-Mail
      Kerstin.Warias@dvbag.de
      Adresse
      Trachenberger Str. 40, 01129 Dresden

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    Zuschlagskriterien

      Keine zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung gefunden.

    Qualifikationsanforderungen

    • Beschreibung

      Es liegen keine Ausschlussgründe nach § 21 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 SektVO, § 48 vor.

      Dokumentationsanforderung

      Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 21 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 SektVO, § 48 vorliegen.

    • Beschreibung

      Der Wirtschaftsteilnehmer muss in einem Berufsregister eingetragen sein.

      Dokumentationsanforderung

      Aktuelle Kopie eines Eintrages im Berufsregister (Handelsregisterauszug oder Bescheinigung über die Eintragung in der Handwerksrolle oder über die IHK-Zugehörigkeit). Ausländische Unternehmen, in deren Herkunftsland die geforderten Nachweise nicht erhältlich sind, können vergleichbare Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen ihres Herkunftslandes vorlegen. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind mit dem Antrag vorzulegen.

    • Beschreibung

      Das Unternehmen erfüllt die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß.

      Dokumentationsanforderung

      Erklärung des Unternehmens, dass es die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß erfüllt. Vorlage der Steuerbescheinigung sowie einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse.

    • Beschreibung

      Der Gesamtumsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.

      Dokumentationsanforderung

      Angabe des Gesamtumsatzes des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.

    • Beschreibung

      Umsatzanteile des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.

      Dokumentationsanforderung

      Angabe der Umsatzanteile des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.

    • Beschreibung

      Referenzliste von erbrachten Leistungen gemäß beiliegender Unterlage mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber (Anschrift, Name, Telefonnummer) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.

      Dokumentationsanforderung

      Referenzliste von erbrachten Leistungen gemäß beiliegender Unterlage mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber (Anschrift, Name, Telefonnummer) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.

    • Beschreibung

      Zahl der im Unternehmen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen.

      Dokumentationsanforderung

      Angabe der Zahl der im Unternehmen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen.

    • Beschreibung

      Angaben und Beschreibung des Qualitätssicherungssystems (mit Aussagen zu Erstprüfungen, kontinuierliche Prüfungen von Produkten i.R. Qualitätssicherung).

      Dokumentationsanforderung

      Angaben und Beschreibung des Qualitätssicherungssystems (mit Aussagen zu Erstprüfungen, kontinuierliche Prüfungen von Produkten i.R. Qualitätssicherung).

    • Beschreibung

      Angaben und Beschreibung des Umweltmanagementsystems.

      Dokumentationsanforderung

      Angaben und Beschreibung des Umweltmanagementsystems.

    • Beschreibung

      Der Bewerber hat eine geringe Wasseraufnahmefähigkeit nachzuweisen (kleiner 1%). Dabei ist ausschlaggebend, dass die geforderte minimale Wasseraufnahmefähigkeit nicht nur am Gesamtelement nachgewiesen ist, sondern auch für z.B. zugeschnittene Elementstücke erreicht wird. Die Oberfläche der Schienenkammerelemente muss geschlossen und ohne Poren sein.

      Dokumentationsanforderung

      Nachweis einer geringen Wasseraufnahmefähigkeit (kleiner 1%).

    • Beschreibung

      Das Streustromverhalten von Gleichstrombahnen wird anhand des Ableitbelages gem. DIN EN 50122-2:2013 o. glw. im Gesamtsystem beurteilt. Der Wert darf die empfohlenen Werte für Nahverkehrsbahnen laut Tabelle 1 der DIN EN 50122-2:2023 o. glw. nicht überschreiten.

      Dokumentationsanforderung

      Nachweis zum Isolierverhalten der Elemente. Messtechnische Untersuchungen in Anlehnung an DIN EN IEC 62631-3-1:2023, DIN EN 62631-3-2:2016 und DIN VDE 0100-600:2017 o. glw. sind durchzuführen. Dabei sind die Prüfkörper in trockenem Zustand und nach Lagerung in 0,1%-iger NaCl-Lösung zu untersuchen. Der Durchgangswiderstand ist zu bestimmen und der sich ergebende Ableitungsbelag als längenbezogene Größe auszuweisen.

    • Beschreibung

      Die Dauerelastizität der Elemente muss für einen Zeitraum von ca. 8 bis 25 Jahren gegeben sein, abhängig von der Lastübergangsfrequenz.

      Dokumentationsanforderung

      Nachweise entsprechend DIN EN 45673-8:2018 o. glw.

    • Beschreibung

      Die Elemente müssen frost- und tausalzbeständig sein.

      Dokumentationsanforderung

      Keine spezifische Dokumentation angegeben, aber Nachweis der Frost-Tausalzbeständigkeit.

    • Beschreibung

      Die Elemente müssen temperaturverträglich sein beim Einbau von Walzasphalt und Gussasphalt sowie bei Schweißarbeiten.

      Dokumentationsanforderung

      Keine spezifische Dokumentation angegeben, aber Nachweis der Temperaturverträglichkeit.

    • Beschreibung

      Die Elemente müssen formbeständig sein.

      Dokumentationsanforderung

      Keine spezifische Dokumentation angegeben, aber Nachweis der Formbeständigkeit.

    • Beschreibung

      Die Elemente müssen alterungsbeständig sein.

      Dokumentationsanforderung

      Keine spezifische Dokumentation angegeben, aber Nachweis der Alterungsbeständigkeit.

    • Beschreibung

      Es müssen wieder verwertbare Werkstoffe verwendet werden.

      Dokumentationsanforderung

      Nachweis der Recyclebarkeit nach ISO 14001 o. glw.

    • Beschreibung

      Kein Einsatz von Inhaltsstoffen, die Gefährdungen für Mensch und Umwelt darstellen.

      Dokumentationsanforderung

      Nachweise beibringen.

    • Beschreibung

      Kein Einsatz von Inhaltsstoffen, die beim Ausbau eine Entsorgung als gefährlicher Abfall notwendig machen bzw. eine Verwertung ausschließen.

      Dokumentationsanforderung

      Nachweise beibringen sowie Angabe Abfallschlüsselnummer.

    • Beschreibung

      Angabe der Bezugsquellen für die recycelten Rohstoffe.

      Dokumentationsanforderung

      Angabe der Bezugsquellen für die recycelten Rohstoffe.

    • Beschreibung

      Die Elemente sollen gut anpassbar und trennbar sein. Auftretende Unregelmäßigkeiten in der Schienenteilung / Schwellenabstände müssen durch die Elemente ausgleichbar sein. Im Bereich von Schwellenregelabständen von 1 m sind die Elemente in ein 750 mm und ein Ergänzungsstück zu unterteilen. Im Bereich von Weichen u. ä. Konstruktionen können andere Elementlängen erforderlich sein.

      Dokumentationsanforderung

      Keine spezifische Dokumentation angegeben.

    • Beschreibung

      Die Elemente sollen eine gute Haftung im montierten Zustand in der Schienenkammer unter Berücksichtigung der zulässigen Walztoleranzen der Schienen aufweisen.

      Dokumentationsanforderung

      Bei Verwendung eines Haftmittels zur Erhöhung der Haftung ist dieses Haftmittel zu beschreiben, es muss die o.g. Beständigkeiten aufweisen. Bei Verwendung von Trennmitteln im Rahmen des Herstellungsprozesses muss gewährleistet sein, dass dieses Trennmittel die Möglichkeit der Fixierung / Verklebung des Kammerelementes und seine Eigenschaften nicht beeinflusst. Anderenfalls muss gewährleistet sein, dass das Trennmittel vor Auslieferung wieder entfernt wird.

    • Beschreibung

      Der Bieter muss technische Unterlagen einreichen.

      Dokumentationsanforderung

      Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblatt, Technisches Datenblatt, Verarbeitungshinweise, Einbauanleitung. Zertifikate/ Nachweisführungen/ Angaben/ Erklärungen usw. zu den Anforderungen nach Punkt a. und b. Abnahmeprüfzeugnis je Charge (Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen spezifischer Prüfung). Qualitäts- und Sicherheitsplan (Plan zur werkseigenen Produktionskontrolle): Organigramm / Darstellung der Verantwortlichkeiten, Verfahrensanweisung zur Durchführung der Qualitätskontrollen (Ziel, Empfänger, Anwendungsbereich, Kompetenzen, Vorgehensweise, Dokumentation), Arbeitsanweisung zur Durchführung der Qualitätskontrollen (genaue Beschreibung der Durchführung der entsprechenden Kontrollen [Wareneingangskontrolle, Vollständigkeit, Verfügbarkeit, Rohstoffe, Maßhaltigkeit, Rückstellmuster, Prüfungen, Häufigkeit - der Prüfungen, Messmittel, Fehlermanagement, Formulare, Aufbewahrungsfristen]), Ablaufdiagramm für die Fertigung / Prüfung der Produktgeometrie (Vorgehensweise, Häufigkeit, Messmittel, Fehlermanagement, Aufzeichnungen).

    • Beschreibung

      Die DVB AG behält sich zusätzlich eine Vorlage von Mustern der angebotenen Produkte, Materialprüfungen, Arbeitsproben im Zusammenhang mit oben genannten Anforderungen sowie Lieferantenbesuche (Audits) vor.

      Dokumentationsanforderung

      Vorlage von Mustern der angebotenen Produkte, Materialprüfungen, Arbeitsproben.

    Frühere Zuschlagsempfänger

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    Auftraggeber
    Dresdner Verkehrsbetriebe AG
    Titel
    Lieferung von Schienenkammerelementen für Schienenform Ri 53-10, 49E1, 60R1, 60R2, 55R1, 59R1 und 59R2 sowie Schienenfußunterlagen aus recyclingfähigen Materialien
    Typ
    Wettbewerb
    Hauptcode
    34946100Gleisbaumaterial
    Zusätzliche Codes

    Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…

    Ort
    Dresden, Kreisfreie Stadt

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