Öffentlich-öffentliche Kooperation im Bereich der Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU)
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Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) kooperieren im Wege einer öffentlich-öffentlichen Kooperation im Hinblick auf die Förderung der Implementierung von Digitalisierungsmaßnahmen in österreichischen kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU). Ziel der öffentlich-öffentlichen Kooperation ist es, österreichische KMU insbesondere mithilfe geeigneter Beratungs- und Umsetzungsdienstleistungen „digital fit“ zu machen, damit diese am europäischen und internationalen Wirtschaftsleben auch in Zukunft mithalten können und die österreichische Wirtschaft zum Vorteil aller stärken. Der Abschluss der Kooperationsvereinbarung fällt auf Grund der Erfüllung der Vorgaben gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw. gemäß Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 bzw. der Richtlinie. Dies wird erläutert, wie folgt: Gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw. Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU fällt ein ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 bzw. der Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1) Der Vertrag begründet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, 2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde in Abstimmung mit der Finanzprokuratur (Rechtsberater der Republik Österreich) eingehend rechtlich geprüft. Es wurde festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer öffentlich-öffentlichen Kooperation gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw. Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU aus folgenden Gründen als erfüllt anzusehen sind: a) Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw. einer zumindest komplementären (öffentlichen) Aufgabe und erfüllen daher eine ihnen gemeinschaftlich obliegende öffentliche Aufgabe im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele (Förderung von KMUs im Bereich der Digitalisierung), deren gemeinsame Erfüllung durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen. b) Durch die Kooperation wird kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt als seine Wettbewerber. c) Die beiden Kooperationspartner nehmen Aufgabengebiete wahr, die unmittelbar mit der Erfüllung der gemeinsamen öffentlichen Aufgabe zusammenhängen und es kommt dadurch zu einer tatsächlichen wechselseitigen Aufgabenteilung. d) Die Kooperationspartner erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.
Ergebnis
- Gewinner
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und Wirtschaftskammer Österreich
- Anzahl Angebote
- 0
- Vertragswert
- 1 €
Über das Angebot
- Kontakttelefon
- +43 171100-0
- Kontakt-E-Mail
- post.vergaben@bmaw.gv.at
- Adresse
- Stubenring 1, 1010 Wien
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) kooperieren im Wege einer öffentlich-öffentlichen Kooperation im Hinblick auf die Förderung der Implementierung von Digitalisierungsmaßnahmen in österreichischen kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU). Ziel der öffentlich-öffentlichen Kooperation ist es, österreichische KMU insbesondere mithilfe geeigneter Beratungs- und Umsetzungsdienstleistungen „digital fit“ zu machen, damit diese am europäischen und internationalen Wirtschaftsleben auch in Zukunft mithalten können und die österreichische Wirtschaft zum Vorteil aller stärken. Der Abschluss der Kooperationsvereinbarung fällt auf Grund der Erfüllung der Vorgaben gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw. gemäß Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 bzw. der Richtlinie. Dies wird erläutert, wie folgt: Gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw. Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU fällt ein ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 bzw. der Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1) Der Vertrag begründet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, 2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde in Abstimmung mit der Finanzprokuratur (Rechtsberater der Republik Österreich) eingehend rechtlich geprüft. Es wurde festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer öffentlich-öffentlichen Kooperation gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw. Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU aus folgenden Gründen als erfüllt anzusehen sind: a) Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw. einer zumindest komplementären (öffentlichen) Aufgabe und erfüllen daher eine ihnen gemeinschaftlich obliegende öffentliche Aufgabe im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele (Förderung von KMUs im Bereich der Digitalisierung), deren gemeinsame Erfüllung durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen. b) Durch die Kooperation wird kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt als seine Wettbewerber. c) Die beiden Kooperationspartner nehmen Aufgabengebiete wahr, die unmittelbar mit der Erfüllung der gemeinsamen öffentlichen Aufgabe zusammenhängen und es kommt dadurch zu einer tatsächlichen wechselseitigen Aufgabenteilung. d) Die Kooperationspartner erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.
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- Auftraggeber
- Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
- Titel
- Öffentlich-öffentliche Kooperation im Bereich der Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU)
- Typ
- Hauptcode
- Zusätzliche Codes
- Ort
- Wien
Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…