Organisationsuntersuchung
Zuschlag erteilt
Das Vergabeverfahren ist beendet und ein Gewinner wurde ausgewählt.
Bedriftsrådgivning
Nach den Bestimmungen § 36 der Vorschriften über das Rechnungswesen (VBL-RV) sind die für die Bundesverwaltung geltenden Vorschriften für den Verwaltungskostenhaushalt der VBL anzuwenden. Insofern sind nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. Aus Nr. 4.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 17 BHO ergibt sich für den Bereich des Bundes die Verpflichtung zur Ermittlung des Personalbedarfs, wonach Stellen nur ausgebracht werden dürfen, soweit sie unter Anwendung angemessener Methoden der Personalbedarfsermittlung sachgerecht und nachvollziehbar begründet sind. Auf Basis dieser Vorgaben sind für öffentliche Verwaltungen somit regelmäßig Organisationsuntersuchungen für die effiziente und effektive Gestaltung von Organisationsstrukturen sowie die sachgerechte Aufgabenerledigung sicherzustellen.
Ergebnis
- Gewinner
- Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
- Anzahl Angebote
- 2
- Vertragswert
- Nicht angegeben
Über das Angebot
- Kontakttelefon
- 0721 155-0
- Kontakt-E-Mail
- zentraler.einkauf@vbl.de
- Adresse
- Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe
Nach den Bestimmungen § 36 der Vorschriften über das Rechnungswesen (VBL-RV) sind die für die Bundesverwaltung geltenden Vorschriften für den Verwaltungskostenhaushalt der VBL anzuwenden. Insofern sind nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. Aus Nr. 4.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 17 BHO ergibt sich für den Bereich des Bundes die Verpflichtung zur Ermittlung des Personalbedarfs, wonach Stellen nur ausgebracht werden dürfen, soweit sie unter Anwendung angemessener Methoden der Personalbedarfsermittlung sachgerecht und nachvollziehbar begründet sind. Auf Basis dieser Vorgaben sind für öffentliche Verwaltungen somit regelmäßig Organisationsuntersuchungen für die effiziente und effektive Gestaltung von Organisationsstrukturen sowie die sachgerechte Aufgabenerledigung sicherzustellen.
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- Auftraggeber
- VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- Titel
- Organisationsuntersuchung
- Typ
- Hauptcode
- Zusätzliche Codes
- Ort
- Karlsruhe, Stadtkreis
Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…