Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 7 „Südost“ im Landkreis Fürth
Fergetransport
Der Landkreis Fürth plant die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 7 „Südost“, welcher die Verkehrsdienste auf den VGN-Linien 150, 151, 154, 155 und N 21 umfasst. Dieser Auftrag bezieht sich auf ÖPNV-Verkehrsdienste gemäß § 8 PBefG, einschließlich Linienverkehr und flexibler Bedienformen, und beinhaltet Anpassungsrechte bezüglich Art, Umfang, Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife.
Über das Angebot
- Kontaktperson
- Landratsamt Fürth, Abteilung 1 / Sachgebiet 15 – ÖPNV und Radverkehr
- Kontakttelefon
- +49 91197731370
- Kontakt-E-Mail
- l-weiss@lra-fue.bayern.de
- Adresse
- Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf
Der Landkreis Fürth beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel 7 „Südost“. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden VGN-Linien: 150: Oberasbach – Zirndorf – Weiherhof – Banderbach – Bronnamberg 151: Zirndorf – Lind – Anwanden 154: Zirndorf – Oberasbach– Stein 155: Lind – Rehdorf – Unterasbach – Oberasbach N 21: Fürth – Zirndorf – Cadolzburg - Ammerndorf Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
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- Auftraggeber
- Landkreis Fürth
- Titel
- Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 7 „Südost“ im Landkreis Fürth
- Typ
- Hauptcode
- Zusätzliche Codes
- Ort
- Fürth, Landkreis
Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…