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Deutschland: Ausschreibungen/Landkreis Fürth/Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 3 „Biberttal / Roßtal“ im Landkreis Fürth
  1. Planungsbekanntmachung veröffentlicht

    30. okt. kl. 10:0730. oktober 2026 kl. 10:07
  2. Vertragsbeginn

    9. des. 2028 kl. 00:009. desember 2028 kl. 00:00
  3. Vertragsende

    31. aug. 2036 kl. 00:0031. august 2036 kl. 00:00

Brief

Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 3 „Biberttal / Roßtal“ im Landkreis Fürth

Geplant

Die Ausschreibung ist noch nicht bekannt gemacht.

Verfahrensart
Wettbewerbliches AngebotEinstufig
Vertrag
Einkauf von Dienstleistungenbis aug. 2036

Brief

Der Landkreis Fürth plant die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Personenverkehr im Linienbündel 3 „Biberttal / Roßtal“, darunter die VGN-Linien 112, 113 und 114. Gesucht werden Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr; Umfang, Linienführung, Fahrplan, Tarife und Betriebsformen können während der Vertragslaufzeit an veränderte Verkehrsbedürfnisse angepasst werden.

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Aus der Bekanntmachung

  • Der Landkreis Fürth beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel 3 „Biberttal / Roßtal“ Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden VGN-Linien: 112: Fürth – Zirndorf – Roßtal 113: Nürnberg - Großhabersdorf – Dietenhofen – Unternbibert 114: Roßtal - Ammerndorf - Großhabersdorf Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.

  • Kontakt

    Landratsamt Fürth, Abteilung 1 / Sachgebiet 15 – ÖPNV und Radverkehrl-weiss@lra-fue.bayern.de
  • Typ
    Planung
  • Ort
    Fürth, Landkreis
  • Hauptcode
    Öffentlicher Verkehr (Straße)
    60112000

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