Vergabe der Leistungen der Tierkörperbeseitigung ab 01.01.2025
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Der Kreis Paderborn beabsichtigt, ab dem 01.01.2025 die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 3 TierNebG im Wege der Beleihung auf ein privates Entsorgungsunternehmen (beliehene Person) zu übertragen. Der Auftraggeber hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 TierNebG i.V.m. § 29 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für tierische Nebenproduk-te im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Die bisherige vertragliche Bindung des Kreises Paderborn zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte endet am 31.12.2024. Deshalb ist eine Neuregelung ab dem 01.01.2025 erforderlich. Der Auftraggeber beabsichtigt, die Beseitigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 TierNebG weiterhin im Wege der Beleihung auf einen Dritten (Beliehenen) zu übertragen. Mit der Übertragung wird der Beliehene beseitigungspflichtig und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Beseiti-gung tierischer Nebenprodukte im eigenen Namen im Auftrag des Hoheitsträgers selbständig wahr. Der Auftraggeber hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 TierNebG i.V.m. § 29 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für tierische Nebenproduk-te im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Die bisherige vertragliche Bindung des Kreises Paderborn zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte endet am 31.12.2024. Deshalb ist eine Neuregelung ab dem 01.01.2025 erforderlich. Der Auftraggeber beabsichtigt, die Beseitigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 TierNebG weiterhin im Wege der Beleihung auf einen Dritten (Beliehenen) zu übertragen. Mit der Übertragung wird der Beliehene beseitigungspflichtig und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Beseiti-gung tierischer Nebenprodukte im eigenen Namen im Auftrag des Hoheitsträgers selbständig wahr. Die Beseitigungspflicht erstreckt sich auf das gesamte im Gebiet des Kreises Paderborn anfallende zu beseitigende Material. Der Kreis Paderborn hat eine Fläche von 1.246,80 km2 mit derzeit ca. 313.000 Einwohnern in zehn Städten und Gemeinden. Weitere Informationen und Strukturdaten über das Kreisgebiet können den Internetseiten un-ter https://www.kreis-paderborn.de/ entnommen werden. Im Kreis Paderborn befinden sich ca. 2.142 landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen. Im Jahr 2023 sind 3.159 t Tierkörper von verendetem und totgeborenem Vieh aus landwirt-schaftlichen Betrieben (2022 = 3.374 t Tierkörper) beseitigt worden. Dazu waren insgesamt 22.300 Anfahrten (2022 = 23.500 Anfahrten) erforderlich. Diese Anfahrten verteilten sich auf 1.232 verschiedene Betriebe (2022 = 1.237 Betriebe). Schlachtabfälle fallen in einem größeren (werktäglich schlachtenden) Schlachtbetrieb und in 12 kleineren (im Durchschnitt einmal wöchentlich schlachtenden) Schlachtbetrieben an. Näheres sh. Vergabeunterlagen.
Über das Angebot
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- Kreisverwaltung Paderborn
- Kontakttelefon
- +49 5251 3083016
- Kontakt-E-Mail
- submissionsstelle@kreis-paderborn.de
- Adresse
- Aldegreverstr. 10 -14, 33102 Paderborn
Der Kreis Paderborn beabsichtigt, ab dem 01.01.2025 die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 3 TierNebG im Wege der Beleihung auf ein privates Entsorgungsunternehmen (beliehene Person) zu übertragen. Der Auftraggeber hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 TierNebG i.V.m. § 29 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für tierische Nebenproduk-te im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Die bisherige vertragliche Bindung des Kreises Paderborn zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte endet am 31.12.2024. Deshalb ist eine Neuregelung ab dem 01.01.2025 erforderlich. Der Auftraggeber beabsichtigt, die Beseitigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 TierNebG weiterhin im Wege der Beleihung auf einen Dritten (Beliehenen) zu übertragen. Mit der Übertragung wird der Beliehene beseitigungspflichtig und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Beseiti-gung tierischer Nebenprodukte im eigenen Namen im Auftrag des Hoheitsträgers selbständig wahr. Der Auftraggeber hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 TierNebG i.V.m. § 29 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für tierische Nebenproduk-te im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Die bisherige vertragliche Bindung des Kreises Paderborn zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte endet am 31.12.2024. Deshalb ist eine Neuregelung ab dem 01.01.2025 erforderlich. Der Auftraggeber beabsichtigt, die Beseitigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 TierNebG weiterhin im Wege der Beleihung auf einen Dritten (Beliehenen) zu übertragen. Mit der Übertragung wird der Beliehene beseitigungspflichtig und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Beseiti-gung tierischer Nebenprodukte im eigenen Namen im Auftrag des Hoheitsträgers selbständig wahr. Die Beseitigungspflicht erstreckt sich auf das gesamte im Gebiet des Kreises Paderborn anfallende zu beseitigende Material. Der Kreis Paderborn hat eine Fläche von 1.246,80 km2 mit derzeit ca. 313.000 Einwohnern in zehn Städten und Gemeinden. Weitere Informationen und Strukturdaten über das Kreisgebiet können den Internetseiten un-ter https://www.kreis-paderborn.de/ entnommen werden. Im Kreis Paderborn befinden sich ca. 2.142 landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen. Im Jahr 2023 sind 3.159 t Tierkörper von verendetem und totgeborenem Vieh aus landwirt-schaftlichen Betrieben (2022 = 3.374 t Tierkörper) beseitigt worden. Dazu waren insgesamt 22.300 Anfahrten (2022 = 23.500 Anfahrten) erforderlich. Diese Anfahrten verteilten sich auf 1.232 verschiedene Betriebe (2022 = 1.237 Betriebe). Schlachtabfälle fallen in einem größeren (werktäglich schlachtenden) Schlachtbetrieb und in 12 kleineren (im Durchschnitt einmal wöchentlich schlachtenden) Schlachtbetrieben an. Näheres sh. Vergabeunterlagen.
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- Auftraggeber
- Kreisverwaltung Paderborn, Abfallverwertungs.und
- Entsorgungsbetrieb Kreis Paderborn (A.V.E. Eigenbetrieb)
- Titel
- Vergabe der Leistungen der Tierkörperbeseitigung ab 01.01.2025
- Typ
- Hauptcode
- Zusätzliche Codes
- Ort
- Paderborn
Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…