Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftomnibussen) - hier: Fahrleistungen des VLC-Linienbündels Lamer Winkel mit den VLC-Linien 590 und 611
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Die Kreiswerke Cham sind ein Eigenbetrieb des Landkreises Cham. Sie sind u.a. vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Betrieb des allgemeinen ÖPNVs in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlichen die Kreiswerke Cham unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für die Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Cham durch. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag auf diese Verkehrsleistung gestellt wird, erfolgt für den Zeitraum vom 01.09.2026 bis zum 31.08.2034 eine Inhouse-Vergabe an die Kreiswerke Cham. Diese beabsichtigen sodann die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für das Linienbündel Lamer Winkel mit den VLC-Linien 590 und 611im Wege eines offenen Verfahrens gem. § 15 VgV durchzuführen. Die jährliche Betriebsleistung beträgt für beide Linien zusammen etwa 248.213 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG wird auf Punkt 5.1. - Beschreibung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Cham über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungstickets als Höchsttarif bis zum 31.12.2025. Sofern das Deutschlandticket darüber hinaus Bestand hat, wird diese allgemeine Vorschrift fortgeführt. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VLC. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monatsfrist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für dieses Linienbündel mit den beiden VLC-Linien 590 und 611 ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist der 01.09.2026. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeitige Liniengenehmigung endet zu diesem Zeitpunkt. Das Betriebsende ist der 31.08.2034. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Siehe hierzu Punkt 5.1. - Beschreibung. Dies sind verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (hier unter A) zu finden) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmers Zusagen bzgl. Überschreitungen der vorgegebenen Verkehrsleistung, Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. C) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre, der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeine Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.
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- jana.grassl@lra.landkreis-cham.de
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Die Kreiswerke Cham sind ein Eigenbetrieb des Landkreises Cham. Sie sind u.a. vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Betrieb des allgemeinen ÖPNVs in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlichen die Kreiswerke Cham unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für die Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Cham durch. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag auf diese Verkehrsleistung gestellt wird, erfolgt für den Zeitraum vom 01.09.2026 bis zum 31.08.2034 eine Inhouse-Vergabe an die Kreiswerke Cham. Diese beabsichtigen sodann die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für das Linienbündel Lamer Winkel mit den VLC-Linien 590 und 611im Wege eines offenen Verfahrens gem. § 15 VgV durchzuführen. Die jährliche Betriebsleistung beträgt für beide Linien zusammen etwa 248.213 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG wird auf Punkt 5.1. - Beschreibung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Cham über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungstickets als Höchsttarif bis zum 31.12.2025. Sofern das Deutschlandticket darüber hinaus Bestand hat, wird diese allgemeine Vorschrift fortgeführt. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VLC. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monatsfrist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für dieses Linienbündel mit den beiden VLC-Linien 590 und 611 ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist der 01.09.2026. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeitige Liniengenehmigung endet zu diesem Zeitpunkt. Das Betriebsende ist der 31.08.2034. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Siehe hierzu Punkt 5.1. - Beschreibung. Dies sind verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (hier unter A) zu finden) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmers Zusagen bzgl. Überschreitungen der vorgegebenen Verkehrsleistung, Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. C) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre, der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeine Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.
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- Auftraggeber
- Landkreis Cham - SG Hochbau und Gebäudemanagement
- Titel
- Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftomnibussen) - hier: Fahrleistungen des VLC-Linienbündels Lamer Winkel mit den VLC-Linien 590 und 611
- Typ
- Hauptcode
- Zusätzliche Codes
- Ort
- Cham
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