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    Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftomnibussen) - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regen auf der VLC-Linie 618 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft; zusätzlich kann der Verkehr auch grenzüberschreidend nach Tschechien gehen

    Landkreis Cham - SG Hochbau und Gebäudemanagement

    Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftomnibussen) - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regen auf der VLC-Linie 618 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft; zusätzlich kann der Verkehr auch grenzüberschreidend nach Tschechien gehen

    1. Planungsbekanntmachung veröffentlicht

      19. aug. kl. 10:5119. august 2025 kl. 10:51
    2. Vertragsbeginn

      1. nov. kl. 00:001. november 2026 kl. 00:00
    3. Vertragsende

      30. april kl. 00:0030. april 2029 kl. 00:00

    Brief

    Deutschland: Ausschreibungen/Landkreis Cham - SG Hochbau und Gebäudemanagement/Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftomnibussen) - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regen auf der VLC-Linie 618 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft; zusätzlich kann der Verkehr auch grenzüberschreidend nach Tschechien gehen

    Veröffentlichte Frist abgelaufen

    Die veröffentlichte Frist ist abgelaufen. Bei mehrstufigen Verfahren kann eine spätere Angebotsfrist weiterhin gelten — prüfen Sie die Bekanntmachung oder das Portal für die aktuelle Phase.

    Brief

    Fergetransport

    Punkt 2.1. Die Kreiswerke Cham sind ein Eigenbetrieb des Landkreises Cham. Sie sind u.a. vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Betrieb des allgemeinen ÖPNVs in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlichen die Kreiswerke Cham unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führen die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Chams durch. Auf Grund einer Delegationsvereinbarung mit dem Landkreis Regen ist der Landkreis Cham für die VLC-Linie 618 federführend zuständig. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird, erfolgt für den Zeitraum 01.11.2026 bis 30.04.2029 die Inhouse-Vergabe an die Kreiswerke Cham. Diese beabsichtigen sodann die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Busverbindung VLC-Linie 618 (Klatovy-(Hamry)-Nýrsko-Lam-Eck-Arnbruck-Bodenmais und zurück) im Wege eines offenen Verfahrens nach § 15 VgV durchzuführen. Dieses Vergabeverfahren bezieht sich vorrangig auf die werktägliche Leistung, ausgehend ab Bodenmais. Die Fahrleistung am Wochenende (siehe Fahrplan Sa/So (CZ)) wird der Bezirk Pilsen weiterhin bedienen. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 48.281 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag (sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird) vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG wird auf Punkt 5.1. – Beschreibung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Cham über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungstickets als Höchsttarif bis zum 31.12.2025. Sofern das Deutschlandticket darüber hinaus Bestand hat, wird diese allgemeine Vorschrift fortgeführt. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VLC im Binnenverkehr. Für den internationalen Tarif ist ein streckenabhängiger Tarif anzuwenden. Als Massstab gilt hier der Kinderpreis des C-Preises. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung der VLC-Linie 618 ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist voraussichtlich der 15.05.2027. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeitige Liniengenehmigung endet zu diesem Zeitpunkt. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Siehe hierzu Punkt 5.1. – Beschreibung. Dies sind verbindliche Anforderungen i.S.d. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (hier unter A) zu finden) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der vorgegebenen Verkehrsleistung, Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. C) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für die Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 2a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre, der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.

    Über das Angebot

      Punkt 2.1. Die Kreiswerke Cham sind ein Eigenbetrieb des Landkreises Cham. Sie sind u.a. vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Betrieb des allgemeinen ÖPNVs in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlichen die Kreiswerke Cham unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führen die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Chams durch. Auf Grund einer Delegationsvereinbarung mit dem Landkreis Regen ist der Landkreis Cham für die VLC-Linie 618 federführend zuständig. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird, erfolgt für den Zeitraum 01.11.2026 bis 30.04.2029 die Inhouse-Vergabe an die Kreiswerke Cham. Diese beabsichtigen sodann die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Busverbindung VLC-Linie 618 (Klatovy-(Hamry)-Nýrsko-Lam-Eck-Arnbruck-Bodenmais und zurück) im Wege eines offenen Verfahrens nach § 15 VgV durchzuführen. Dieses Vergabeverfahren bezieht sich vorrangig auf die werktägliche Leistung, ausgehend ab Bodenmais. Die Fahrleistung am Wochenende (siehe Fahrplan Sa/So (CZ)) wird der Bezirk Pilsen weiterhin bedienen. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 48.281 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag (sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird) vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG wird auf Punkt 5.1. – Beschreibung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Cham über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungstickets als Höchsttarif bis zum 31.12.2025. Sofern das Deutschlandticket darüber hinaus Bestand hat, wird diese allgemeine Vorschrift fortgeführt. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VLC im Binnenverkehr. Für den internationalen Tarif ist ein streckenabhängiger Tarif anzuwenden. Als Massstab gilt hier der Kinderpreis des C-Preises. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung der VLC-Linie 618 ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist voraussichtlich der 15.05.2027. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeitige Liniengenehmigung endet zu diesem Zeitpunkt. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Siehe hierzu Punkt 5.1. – Beschreibung. Dies sind verbindliche Anforderungen i.S.d. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (hier unter A) zu finden) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der vorgegebenen Verkehrsleistung, Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. C) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für die Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 2a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre, der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.

      Kontakttelefon
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      jana.grassl@lra.landkreis-cham.de
      Adresse
      Rachelstraße 6, 93413 Cham

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    Auftraggeber
    Landkreis Cham - SG Hochbau und Gebäudemanagement
    Titel
    Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftomnibussen) - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regen auf der VLC-Linie 618 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft; zusätzlich kann der Verkehr auch grenzüberschreidend nach Tschechien gehen
    Typ
    Planung
    Hauptcode
    60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
    Zusätzliche Codes

    Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…

    Ort
    Cham

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      Vergabe von Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen (Kraftomnibussen) - hier: Linienbündel Waldmünchner Land (VLC-Linien 430, 431)

      Der Landkreis Cham plant die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen mit Kraftomnibussen für das Linienbündel Waldmünchner Land (VLC-Linien 430, 431) als Dienstleistungskonzession für den Zeitraum vom 01.06.2027 bis zum 31.07.2029. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 129.770 km. Lieferanten, die einen eigenwirtschaftlichen Antrag stellen möchten, müssen die in der Vorabbekanntmachung festgelegten Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards verbindlich zusichern.

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      Der Landkreis Straubing-Bogen plant die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 21 Straubing – Oberschneiding – Landau. Der Auftrag umfasst Verkehrsleistungen inklusive Fahrpersonal und Fahrzeugen zur Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten, wobei das Gesamtvolumen der Verkehrsdienste rund 104.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr beträgt. Interessierte Lieferanten können sich mit einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr bei der Regierung von Niederbayern melden.

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