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Deutschland: Ausschreibungen/Zentrale Beschaffungsstelle bei dem Landgericht Magdeburg/Vergabe von Rahmenvereinbarungen betreffend die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Gerichte, Justizbehörden und arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt
  1. Wettbewerbsbekanntmachung veröffentlicht

    Apr 22, 2024 8:00 PMApril 22, 2024 8:00 PM
  2. Vertragsunterzeichnung

    Jul 16, 2024 12:00 AMJuly 16, 2024 12:00 AM
  3. Ergebnisbekanntmachung veröffentlicht

    Aug 12, 2024 8:00 PMAugust 12, 2024 8:00 PM
  4. Vertragsbeginn

    Jan 1, 2025 12:00 AMJanuary 1, 2025 12:00 AM
  5. Vertragsende

    Dec 31, 2029 12:00 AMDecember 31, 2029 12:00 AM

Brief

Vergabe von Rahmenvereinbarungen betreffend die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Gerichte, Justizbehörden und arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt

Zuschlag erteilt

Das Vergabeverfahren ist beendet und ein Gewinner wurde ausgewählt.

Frist
Aug 12, 2024Abgelaufen
Zuschlag
Nur Preis
Verfahrensart
OffenEinstufig
Vertrag
Rahmenvereinbarungbis Dec 2029

Brief

Ab dem 01.01.2025 ist für die etwa 4.463 Mitarbeiter Gerichte und Justizbehörden sowie die etwa 839 arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt erneut der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz sicherzustellen. Die Betreuungsleistungen sollen die jeweiligen Dienststellenleitungen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Die Leistung wird in vier Losen vergeben. Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029 die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9). Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt. Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen.

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Ergebnis

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    Gewinner
  • Anzahl Angebote
    2
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Zuschlagskriterien

  • Beschreibung

    Die Wertung der Angebote erfolgt nach einem Punktesystem. Den Zuschlag erhält der Bieter mit der höchsten Punktzahl. Insgesamt sind 100 Punkte erreichbar. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis in Euro (brutto). Maßgeblich für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist der Wertungspreis. Der Wertungspreis wird aus der Summe aller Gesamtpreise gebildet. Die Gesamtpreise für die einzelnen Leistungsbestandteile errechnen sich aus der Multiplikation der angebotenen Einheitspreise mit der kalkulatorischen Menge. Ein angebotener Skonto wird nur insofern vom Wertungspreis in Abzug gebracht, wenn die Skontofrist mindestens 14 Tage beträgt. Das wertbare Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält die volle Punktzahl von 100 Punkten. Ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises erhält 0 Punkte. Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktermittlung für die dazwischenliegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stelle nach dem Komma (kaufmännische Rundung). Zur Erläuterung ein Beispiel: Das preislich niedrigste Angebot erhält die Höchstpunktzahl (100 Punkte). Liegt das zweitgünstigste Angebot 10 % über dem niedrigsten Preis, erhält dieses Angebot 90 Punkte. Bei Gleichwertigkeit mehrerer Angebote behält sich die Vergabestelle eine Vergabe per Losentscheid vor.

    Quelle

    Keine Quelle in den Unterlagen gefunden. Prüfe die Gewichtung anhand der Vergabeunterlagen.

Frühere Gewinner

  • Gegen wen treten Sie an?

    Die Anbieter, die ähnliche Aufträge bei Zentrale Beschaffungsstelle bei dem Landgericht Magdeburg gewonnen haben

Aus der Bekanntmachung

  • Ab dem 01.01.2025 ist für die etwa 4.463 Mitarbeiter Gerichte und Justizbehörden sowie die etwa 839 arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt erneut der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz sicherzustellen. Die Betreuungsleistungen sollen die jeweiligen Dienststellenleitungen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Die Leistung wird in vier Losen vergeben. Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029 die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9). Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt. Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen.Hauptmerkmale des VerfahrensFür die Vergabe findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge" (Vergabeverordnung – VgV) Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Daneben gelten die in diesem und in den folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen Bedingungen. Der zu vergebende öffentliche Auftrag ist hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Betreuung ein solcher über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Abs. 1 GWB. Die Vergabe erfolgt im Wege des Offenen Verfahrens nach § 15 VgV. Es wird eine Rahmenvereinbarung nach § 21 VgV abgeschlossen.

  • Kontakt

    Zentrale Beschaffungsstelle bei dem Landgericht Magdeburgzbs@justiz.sachsen-anhalt.de
  • Typ
    Ergebnis · Rahmenvereinbarung
  • Ort
    Magdeburg, Kreisfreie Stadt, Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt, Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
  • Hauptcode
    Betriebliche Gesundheitsfürsorge
    85147000
  • 71317100Beratung im Bereich Brand- und Explosionsschutz und -überwachung71317200Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit71317210Beratung im Bereich Gesundheit und Sicherheit71318000Beratungsdienste von Ingenieurbüros75251110Brandverhütung85000000Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens85121000Dienstleistungen von Arztpraxen85121100Dienstleistungen von praktischen Ärzten85121200Dienstleistungen von Fachärzten85140000Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen85141000Dienstleistungen von medizinischem Personal

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