Vergabe von Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen (Kraftomnibussen) - hier: Fahrleistung der VLC-Linie 450
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Der Landkreis Cham plant die Beschaffung von Personenbeförderungsleistungen mit Kraftomnibussen für die VLC-Linie 450, wobei die jährliche Betriebsleistung ca. 84.000 km beträgt. Lieferanten können Feedback und Input geben, indem sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr stellen, der die in der Vorabbekanntmachung festgelegten verbindlichen Anforderungen hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards erfüllt.
Om anbudet
- Kontakt telefon
- +49 9971 78 798
- Kontakt e-post
- jana.grassl@lra.landkreis-cham.de
- Adresse
- Rachelstr. 6, 93413 Cham
Die Kreiswerke Cham sind ein Eigenbetrieb des Landkreises Cham. Sie sind u.a. vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Betrieb des allgemeinen ÖPNVs in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlichen die Kreiswerke Cham unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führen die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Chams durch. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird, erfolgt für den Zeitraum 01.06.2027 bis 31.05.2037 die Inhouse-Vergabe an die Kreiswerke Cham. Diese beabsichtigen sodann die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Busverbindung Waldmünchen – Gleißenberg – Furth im Wald im Wege Verfahrens nach VgV durchzuführen. Der dann gewählte Vergabezeitraum wird nicht mit dem Zeitraum der Inhouse-Vergabe übereinstimmen, da weitere Planungen Änderungen im Betriebskonzept vorsehen. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 84.000 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag (sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird) vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG wird auf Punkt 5.1. – Beschreibung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Cham über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungstickets als Höchsttarif bis zum 31.12.2026. Sofern das Deutschlandticket darüber hinaus Bestand hat, wird diese allgemeine Vorschrift fortgeführt. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VLC. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung der VLC-Linie 450 ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist der 01.06.2027. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeitige Liniengenehmigung endet zu diesem Zeitpunkt. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Siehe hierzu Punkt 5.1. – Beschreibung. Dies sind verbindliche Anforderungen i.S.d. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (hier unter A) zu finden) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der vorgegebenen Verkehrsleistung, Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. C) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für die Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 2a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre, der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.
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