Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor Feuerbestattungen
Zuschlag erteilt
Das Vergabeverfahren ist beendet und ein Gewinner wurde ausgewählt.
Helse- og sosial tjenesteyting
Mit Beschluss vom 12. November 2019 „Umsichtig agieren! – Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen“ (Drs. 18/4711) hat der Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, „[…] eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen […]“ einzuführen. Die Einführung soll, ausgehend von der Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 10. Juni 2024, Gl-Nr. 2127-1-1-G, nun zum 1. April 2025 erfolgen. Die Aufgabe der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen zu erbringen. Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen.
Ergebnis
- Gewinner
- Bietergemeinschaft Bodensee-Oberschwaben
- Bietergemeinschaft Oberschwaben/Allgäu, Bevollmächtigter Dr. Michael Föll
- CuraCorp GbR
- Dr. med. Trübner & van Bevern GbR
- Institut für Rechtsmedizin Traunstein GbR
- Praxis
- Universität Würzburg, hier handelnd als staatliche Einrichtung in Vertretung des Freistaats Bayern
- Universitätsklinikum Jena, Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Ärztlicher Beweissicherungsdienst Süd UG (haftungsbeschränkt)
- Anzahl Angebote
- 4
- Vertragswert
- Nicht angegeben
Über das Angebot
- Kontaktperson
- Zentrale Vergabestelle
- Kontakttelefon
- +49 8921760
- Kontakt-E-Mail
- zentrale.vergabestelle@reg-ob.bayern.de
- Adresse
- Maximilianstr. 39, 80538 München
Mit Beschluss vom 12. November 2019 „Umsichtig agieren! – Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen“ (Drs. 18/4711) hat der Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, „[…] eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen […]“ einzuführen. Die Einführung soll, ausgehend von der Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 10. Juni 2024, Gl-Nr. 2127-1-1-G, nun zum 1. April 2025 erfolgen. Die Aufgabe der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen zu erbringen. Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen.Hauptmerkmale des VerfahrensRechtsgrundlage des Verfahrens: § 15 VgV (Offenes Verfahren). // Beachten Sie bitte insbesondere die Dokumente "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", "01.02_Dokumentenverzeichnis.pdf", "01.03_Allgemeine Bewerbungsbedingungen.pdf", "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung" in den Vergabeunterlagen. // Dieses Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch über die e-Vergabe-Plattform www.auftraege.bayern.de durchgeführt. Eine anderweitige Abgabe von Angeboten ist grundsätzlich nicht zulässig und führt zum Ausschluss des Angebotes. // Den Bietern ist es freigestellt, ein Angebot für eines der Lose, für mehrere Lose oder für jedes Los abzugeben.//Zusätzliche Informationen zu dem Auftraggeber (Ziffer 1.1 Beschaffer): Zuständige Vergabestelle für die Durchführung dieses Vergabeverfahrens ist die Regierung von Oberbayern, Sachgebiet Z4 - Zentrale Vergabestelle. Gegenstand dieser RV ist, je Los, die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor Feuerbestattungen durch den Auftragnehmer (AN) im Auftrag des Freistaates Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP), wiederum vertreten durch die Regierung von Oberbayern (Lose 1 bis 2), die Regierung von Niederbayern (Lose 3 bis 6), die Regierung der Oberpfalz (Lose 7 bis 9), die Regierung von Oberfranken (Lose 10 bis 13), die Regierung von Mittelfranken (Lose 14 bis 15), die Regierung von Unterfranken (Lose 16 bis 18) und die Regierung von Schwaben (Lose 19 bis 23). Bedarfsträger ist, je Los, das zuständige Gesundheitsamt.//Hinweis zur Eignungsleihe nach § 47 VgV: Für den Fall der Eignungsleihe nach § 47 VgV wird auf das Dokument "01.03_Allgemeine Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.2.2 Eignungsleihe verwiesen. Im Falle der Eignungsleihe nach § 47 VgV hat der Bieter / (ggf.) die Bietergemeinschaft, als Nachweis seiner/ihrer Eignung, für jedes "andere Unternehmen" (i. S: v. § 47 Abs. 1 S. 1 VgV) die geforderten Unterlagen (d. h. Eigenerklärungen und Eignungsnachweise) einzureichen, für die er/sie die Kapazitäten des "anderen Unternehmens" in Anspruch nimmt. Ergänzend wird auf die Eignungsanforderungen in der Ziffer 5.1.9 Eignungskriterien, Kriterium (Art): Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, "§ 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" verwiesen. Beachten Sie bitte, dass für § 44 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister) nach § 47 Abs. 1 S. 1 VgV keine Eignungsleihe möglich ist!
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Zuschlagskriterien
Beschreibung
Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Beschreibung
Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Qualifikationsanforderungen
Keine qualifikationsanforderungen in der Auftragsbekanntmachung gefunden.
Frühere Zuschlagsempfänger
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- Auftraggeber
- Regierung von Oberbayern
- Titel
- Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor Feuerbestattungen
- Typ
- Hauptcode
- Zusätzliche Codes
- Ort
- München, Kreisfreie Stadt
- Geschätzter Wert
- 68.311.890,00 €