Genehmigungswettbewerb2026-Neuerteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld
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Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld benötigt Dienstleistungen für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für den öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren und nicht um ein Vergabeverfahren. Die Genehmigungen sollen ab dem 1. Juli 2027 für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren, optional bis zu 15 Jahren, erteilt werden. Die Dienstleistungen umfassen den Linienverkehr nach § 42 PBefG und den Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG, welche eigenwirtschaftlich erbracht werden sollen. Bewerber müssen eine Investitionsplanung und eine Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen, um eine Genehmigungslaufzeit von mehr als 10 Jahren zu begründen.
Über das Angebot
- Kontaktperson
- Genehmigungsbehörde Linienverkehr / Verkehrsentwicklung
- Kontakt-E-Mail
- genehmigungswettbewerb2026@anhalt-bitterfeld.de
- Adresse
- Am Flugplatz 1, 06366 Köthen
Hinweis zur Verwendung des Formulars Mit Wirkung zum 01.07.2027 wird kein öffentlicher Auftrag vergeben. Es findet kein Vergabeverfahren statt. Die Nutzung dieses Formulars (Formularzwang) erfolgt lediglich aus Informationsgründen, um das verwaltungsrechtliche Verfahren bekanntzumachen. Dieses Formular enthält Auszüge aus dem "Ergänzenden Dokument", welches vollständig alle Verfahrensinhalte, den Verfahrensablauf und die wesentlichen Entscheidungskriterien der Genehmigungsbehörde enthält. Dieses verfahrensleitende Dokument ist unter: https://www.anhalt-bitterfeld.de/de/OEPNV/genehmigungsbehoerde.html abrufbar (Link bitte kopieren und und als URL einsetzen). Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld informiert als Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen über das Auslaufen der aktuell bestehenden Genehmigungen nach §§ 18 und 13 i. V. mit § 42,44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für das Linienbündel des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld führt nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien ein dem Verwaltungsrecht unterliegendes Genehmigungsverfahren zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes durch. Linienverkehrsgenehmigungen sollen mit Wirkung zum 01.07.2027 erteilt werden. Die aktuell beständigen Linienverkehrsgenehmigungen sind die folgenden. Die Laufzeit ist jeweils angehängt. Gebündelter Linienverkehr nach § 9 Abs. 2 PBefG: Linien-Nr. Linienführung (von – über – nach) 400 Großpaschleben – Köthen – Wolfen – Bitterfeld 30.06.2027 401 Bitterfeld – Greppin – Wolfen – Wolfen Nord 30.06.2027 404 Bitterfeld, Bahnhof – Zentrum – Bahnhof 30.06.2027 405 Bitterfeld – Wolfen – Bobbau 30.06.2027 406 Bitterfeld – Wolfen – Wolfen Nord, Auenplatz 30.06.2027 407 Bitterfeld – Chemiepark – Wolfen Nord, Anhalter Platz 30.06.2027 408 Bitterfeld – Holzweißig – Sandersdorf - Wolfen 30.06.2027 409 Bitterfeld, Bahnhof – Zentrum - Anhaltsiedlung 30.06.2027 411 Wolfen – Raguhn – Möst - Dessau 30.06.2027 412 Wolfen – Jeßnitz - Raguhn 30.06.2027 413 Wolfen – Salzfurtkapelle – Lingenau - Thurland 30.06.2027 414 Raguhn – Lingenau (-Salzfurtkapelle) 30.06.2027 415 Bitterfeld – Thurland - Salzfurtkapelle 30.06.2027 416 Bitterfeld – Jeßnitz – Raguhn - Möst 30.06.2027 420 Bitterfeld – Pouch – Krina - Gräfenhainichen 30.06.2027 421 Muldenstein – Pouch – Schwemsal 30.06.2027 422 Bitterfeld – Pouch - Schwemsal 30.06.2027 423 Bitterfeld – Muldenstein - Krina 30.06.2027 431 Zörbig – Glebitzsch – Spören - Zörbig 30.06.2027 432 Bitterfeld – Roitzsch – Brehna 30.06.2027 433 Bitterfeld – Zscherndorf – Glebitzsch – Brehna 30.06.2027 434 Roitzsch – Köckern – Heideloh – Sandersdorf 30.06.2027 435 Sandersdorf – Zscherndorf – Roitzsch 30.06.2027 438 Bitterfeld – Sandersdorf – Zörbig 30.06.2027 439 Zörbig – Schrenz 30.06.2027 440 Bitterfeld – Sandersdorf – Zörbig – Stumsdorf 30.06.2027 441 Wolfen – Zörbig 30.06.2027 442 Zörbig – Salzfurtkapelle – Dessau 30.06.2027 444 Bitterfeld – Sandersdorf – Köthen 30.06.2027 450 Zerbst/Anhalt – Lindau – Nedlitz 30.06.2027 451 Zerbst/Anhalt – Güterglück – Gehrden / Schora 30.06.2027 452 Zerbst/Anhalt – Lindau – Loburg 30.06.2027 453 Lindau – Dobritz – Grimme 30.06.2027 455 Zerbst/Anhalt – Garitz – Dobritz – Reuden/Anhalt 30.06.2027 456 Zerbst/Anhalt – Mühlsdorf - Garitz 30.06.2027 457 Zerbst/Anhalt – Steckby – Steutz 30.06.2027 458 Zerbst/Anhalt – Wertlau – Jütrichau 30.06.2027 459 Zerbst/Anhalt – Walternienburg – Güterglück – Gehrden 30.06.2027 460 Stadtverkehr Zerbst Zerntrum 30.06.2027 461 Stadtverkehr Zerbst Süd 30.06.2027 461 Stadtverkehr Zerbst Nord 30.06.2027 470 Aken – Köthen – Gröbzig 30.06.2027 471 Aken – Kleinkühnau – Dessau 30.06.2027 472 Aken – Wulfen 30.06.2027 473 Köthen – Porst – Osternienburg – Trebbichau 30.06.2027 474 Köthen – Osternienburg – Reppichau – Aken 30.06.2027 475 Osternienburg – Sibbesdorf – Würflau 30.06.2027 476 Köthen – Micheln – Wulfen – Dornbock 30.06.2027 477 Köthen, Plötzkauer Ring – Köthen, Geuz 30.06.2027 478 Köthen – Kleinpaschleben – Thurau – Wulfen 30.06.2027 479 Köthen – Maxdorf – Wulfen 30.06.2027 481 Köthen – Quellendorf – Scheuder –Rosefeld –Dessau 30.06.2027 482 Quellendorf – Ziebigk – Repau – Radegast 30.06.2027 483 Radegast – Wehlau - Lennewitz 30.06.2027 484 Köthen – Hohsdorf – Diesdorf 30.06.2027 485 Köthen – Großbadegast – Prosigk – Radegast 30.06.2027 486 Köthen – Großbadegast – Gahrendorf 30.06.2027 487 Köthen – Meilendorf - Quellendorf 30.06.2027 490 Görzig – Köthen – Köthen, Gütersee 30.06.2027 491 Görzig – Schortewitz – Radegast – Zörbig 30.06.2027 492 Köthen – Großwülknitz – Edderitz – Gröbzig 30.06.2027 493 Gröbzig – Görzig – Radegast 30.06.2027 494 Gröbzig – Edderitz - Görzig 30.06.2027 Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG auf dem Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld 30.06.2027 Anträge auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen können von Personenverkehrsunternehmen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist (PBefG) in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist (PBZugV) bzw. der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 gestellt werden. Linienverkehrsgenehmigungen werden nach den §§ 2, 3, 8, 9, 13, 42, 44 PBefG erteilt. Inhalte und Ablauf des Verfahrens, insbesondere Antragsfristen und Informationen über die zu verwendenden Unterlagen befinden sich in einem "Ergänzenden Dokument" (Dateibezeichnung: LK_ABi_Bekanntmachung_ErgänzendesDokument_Genehmigungswettbewerb_2026.pdf). Dieses verfahrensleitende Dokument ist unter: https://www.anhalt-bitterfeld.de/de/OEPNV/genehmigungsbehoerde.html abrufbar.Hauptmerkmale des VerfahrensVerfahren zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld führt nach Maßgabe der nachfolgenden Inhalte ein dem Verwaltungsrecht unterliegendes Genehmigungsverfahren zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen mit Wirkung zum 01.07.2027 nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes durch. Dieses Verfahren ist nicht auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gerichtet. Es handelt sich nicht um ein Vergabeverfahren. Über die Genehmigungserteilungen wird in einem Verwaltungsverfahren entschieden. Das verwendete Formular zur Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union wird lediglich genutzt, um über dieses Verfahren transparent zu informieren. Für ein Verwaltungsverfahren zutreffende Formulare existieren nicht. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2009, 3 C 2.09 Rn. 22 f., und 2.7.2003, 3 C 46.02, wird nachfolgend das Verfahren konkretisiert, um allen Beteiligten ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewähren. Es handelt sich um ein Verfahren zur Genehmigung von Linienverkehren, welche eigenwirtschaftlich im Sinne von § 8 Abs. 4 5. 1-3 PBefG erstellt werden. Die Eigenwirtschaftlichkeit des Linienverkehrs wird durch die Allgemeine Vorschrift über die Gewährung von Mitteln für den eigenwirtschaftlich ausgestalteten öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) im Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld auf Basis der Liniengenehmigungen im Sinne des § 42 PBefG und des § 44 PBefG gewährleistet. Diese Allgemeine Vorschrift in der Rechtsform einer Satzung ist eine Allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007. Sie kann unter https://connect.vcdb.de/index.php/s/rc9ke5R2yBRX7R2 –Ordner „Rechtsgrundlagen“ abgerufen werden. Die die Verkehrsleistung erstellenden Unternehmen sollen auf der Basis der Allgemeinen Vorschrift (§ 11) eine Kooperationsvereinbarung mit dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld abschließen. Diese kann unter https://connect.vcdb.de/index.php/s/rc9ke5R2yBRX7R2 – Ordner „Rechtsgrundlagen“ abgerufen werden. Laufzeit der Genehmigungen: Die Laufzeit der Genehmigung richtet sich nach § 16 Abs. 2, Sätze 1 und 2 PBefG. Es ist eine Genehmigungserteilung bei einer nach § 9 Abs. 2 PBefG gebündelten Erteilung (alle oben aufgeführten Linien des Landkreises Anhalt-Bitterfeld) und in der gesetzlichen Höchstfrist von 10 Jahren möglich. Die im Genehmigungsverfahren (gebündelt nach § 9 Abs 2 PBefG) zu erteilende Liniengenehmigung für den Linienverkehr nach § 42 PBefG soll mit Wirkung zum 01.07.2027 für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren erteilt werden. Die im Genehmigungsverfahren (gebündelt nach § 9 Abs 2 PBefG) zu erteilende Liniengenehmigung für den Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG soll mit Wirkung zum 01.07.2027 für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren erteilt werden. Die im Genehmigungsverfahren zu erteilenden Genehmigungen für den Linien- und Linienbedarfsverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG kann mit Wirkung zum 01.07.2027 auch für einen Zeitraum von 15 Jahren erteilt werden. Hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigung geht die Genehmigungsbehörde von dem Folgenden aus: Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wurde mit Wirkung zum 27. Februar 2026 u.a. im Hinblick auf die gesetzlich zulässigen Höchstlaufzeiten von Liniengenehmigungen im Verkehr mit Kraftfahrzeugen novelliert. Nach der novellierten Fassung des § 16 Abs. 2 PBefG ist es für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich, die Geltungsdauer der Genehmigungen unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/20072 (VO 1370)auf bis zu fünfzehn Jahre zu verlängern. Der in §§ 8 Abs. 4, 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelte Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit bestimmt, dass dem eigenwirtschaftlichen Verkehr gegenüber der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vorrangig ist, es sei denn, ein unternehmerorientiertes Verkehrsangebot liegt nicht vor. Insoweit gilt die Verlängerung der Genehmigungslaufzeit (erst recht) für eigenwirtschaftliche Verkehre. Die Verlängerung der Genehmigungslaufzeit auf 15 Jahre im Verhältnis zur bislang geltenden Höchstdauer von 10 Jahren steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde, welches sich am „öffentlichen Verkehrsinteresse“ orientiert. Diese übt ihr Ermessen dahingehend aus, dass unter Amortisationsgesichtspunkten im Hinblick auf Investitionen des Verkehrsunternehmens, die Inhalte der Neufassung des Nahverkehrsplanes für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld und der Erkenntnis, dass sich grundlegende Verkehrsbeziehungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld langfristig nicht ändern, eine Genehmigungslaufzeit von 15 Jahren gegeben sein kann. Im Rahmen der Antragstellung sind der/die Antragsteller im Hinblick auf die Laufzeit der Genehmigung, soweit sie eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren und bis zu 15 Jahren beantragen, verpflichtet, eine Investitionsplanung im Hinblick auf getätigte und beabsichtigte Investitionen und deren funktionalen Bezug zu den beantragten Verkehrsleistungen vorzulegen und die ggfs. 15-jährige Genehmigungslaufzeit durch eine Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung zu untersetzen, um die längere Laufzeit zu begründen.
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- Auftraggeber
- Landkreis Anhalt-Bitterfeld - FD Mobilität und Schülerbeförderung
- Titel
- Genehmigungswettbewerb2026-Neuerteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld
- Typ
- Hauptcode
- Zusätzliche Codes
- Ort
- Anhalt-Bitterfeld
Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…