Personenbeförderungsleistungen auf der VGN-Linie 122
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Fergetransport
Der Landkreis Fürth plant die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Personenbeförderungsleistungen auf der VGN-Linie 122, der alle gegenwärtigen und künftigen öffentlichen Personenverkehrsdienste in diesem Bereich umfasst. Der Auftrag bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV gemäß § 8 PBefG, einschließlich Linienverkehr und flexibler Bedienformen. Interessierte Unternehmen können sich für weitere Details und bezüglich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 beziehen.
Über das Angebot
- Kontaktperson
- Landratsamt Fürth, Abteilung 1 / Sachgebiet 15 – ÖPNV und Radverkehr
- Kontakttelefon
- +49 91197731370
- Kontakt-E-Mail
- l-weiss@lra-fue.bayern.de
- Adresse
- Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf
Der Landkreis Fürth beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf der VGN-Linie 122 („Wilhermsdorf – Kirchfarrnbach – Wilhermsdorf (– Langenzenn)“. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von der Linie 122 abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich die Linie ändern. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei (ggf. bis zum gänzlichen Entfall der Linie) reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
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- Auftraggeber
- Landkreis Fürth
- Titel
- Personenbeförderungsleistungen auf der VGN-Linie 122
- Typ
- Hauptcode
- Zusätzliche Codes
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