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    Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften

    Rhein-Sieg-Kreis

    Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften

    1. Planungsbekanntmachung veröffentlicht

      10. des. 2024 kl. 22:0010. desember 2024 kl. 22:00
    2. Vertragsbeginn

      13. des. kl. 00:0013. desember 2026 kl. 00:00
    3. Vertragsende

      13. des. 2036 kl. 00:0013. desember 2036 kl. 00:00

    Brief

    Deutschland: Ausschreibungen/Rhein-Sieg-Kreis/Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften

    Veröffentlichte Frist abgelaufen

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    Brief

    Fergetransport

    Der Rhein-Sieg-Kreis beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG einen ÖDA über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) (Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln, E-Mail: marcel.frank@rvk.de , Tel.: +49 221/1637-770, Fax: +49 221/1637-4770) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis gemäß des Ergänzenden Dokumentes, Anlage 1 auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 5,7 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr mit Gelenk-, Standard- und Minibussen gemäß § 42 PBefG und ca. 160.000 Besetztkilometer bei flexiblen Verkehrsformen (Anruf-Sammeltaxi, TaxiBus, Linienbedarfsverkehr). Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastrukturen. Diesbezüglich sind auch die Vorgaben des Rhein-Sieg-Kreises zum Einsatz alternativer Antriebe im Rahmen des Klimamobilitätskonzepts zu beachten. Zudem sind vom Betreiber Verknüpfungen der öffentlichen Personenverkehrsdienste mit weiteren Mobilitätsangeboten im Rhein-Sieg-Kreis und in der Region sicherzustellen. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.

    Über das Angebot

      Der Rhein-Sieg-Kreis beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG einen ÖDA über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) (Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln, E-Mail: marcel.frank@rvk.de , Tel.: +49 221/1637-770, Fax: +49 221/1637-4770) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis gemäß des Ergänzenden Dokumentes, Anlage 1 auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 5,7 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr mit Gelenk-, Standard- und Minibussen gemäß § 42 PBefG und ca. 160.000 Besetztkilometer bei flexiblen Verkehrsformen (Anruf-Sammeltaxi, TaxiBus, Linienbedarfsverkehr). Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastrukturen. Diesbezüglich sind auch die Vorgaben des Rhein-Sieg-Kreises zum Einsatz alternativer Antriebe im Rahmen des Klimamobilitätskonzepts zu beachten. Zudem sind vom Betreiber Verknüpfungen der öffentlichen Personenverkehrsdienste mit weiteren Mobilitätsangeboten im Rhein-Sieg-Kreis und in der Region sicherzustellen. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.

      Kontaktperson
      Herr Christoph Groneck
      Kontakttelefon
      +492241132220
      Kontakt-E-Mail
      christoph.groneck@rhein-sieg-kreis.de
      Adresse
      Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 52721 Siegburg

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    Auftraggeber
    Rhein-Sieg-Kreis
    Titel
    Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften
    Typ
    Planung
    Hauptcode
    60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
    Zusätzliche Codes

    Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…

    Ort
    Rhein-Sieg-Kreis, Ahrweiler, Bonn, Kreisfreie Stadt, Rhein-Erft-Kreis, Euskirchen

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      Persontransporttjenester

      Inhousevergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen

      Die Stadt Aachen plant die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen im integrierten Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG. Interessierte Lieferanten, die einen eigenwirtschaftlichen Antrag stellen möchten, müssen diesen spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung einreichen und dabei die Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG erfüllen, die sich auf das gesamte integrierte Verkehrsnetz beziehen.

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      Die Stadt Villingen-Schwenningen plant die Vergabe eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge für Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr innerhalb der Stadt Villingen-Schwenningen. Gegenstand der Vergabe sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste eines Linienverkehrs, die an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen und Nahverkehrspläne angepasst werden können. Interessierte Lieferanten können sich an den Schwarzwald-Baar-Kreis wenden, um Informationen zur allgemeinen Vorschrift bezüglich der Rabattierung von Zeitfahrausweisen zu erhalten.

      Planung1. sep. 2026