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    Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel „Miltenberg-Süd“

    Landratsamt Miltenberg

    Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel „Miltenberg-Süd“

    1. Planungsbekanntmachung veröffentlicht

      28. okt. kl. 07:3528. oktober 2025 kl. 07:35
    2. Vertragsbeginn

      1. des. kl. 00:001. desember 2027 kl. 00:00
    3. Vertragsende

      31. des. kl. 00:0031. desember 2036 kl. 00:00

    Brief

    Deutschland: Ausschreibungen/Landratsamt Miltenberg/Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel „Miltenberg-Süd“

    Veröffentlichte Frist abgelaufen

    Die veröffentlichte Frist ist abgelaufen. Bei mehrstufigen Verfahren kann eine spätere Angebotsfrist weiterhin gelten — prüfen Sie die Bekanntmachung oder das Portal für die aktuelle Phase.

    Brief

    Persontransporttjenester

    Der Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörden nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einschließlich ausbrechender Linien einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) mit Betriebsbeginn 01.01.2027 zu erteilen. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste ÖPNVs im Sinne von § 8 PBefG im Linienverkehr (gem. § 42 PBefG) und Linienbedarfsverkehr (gem. § 44) bzw. On Demand-Verkehr. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html) beschriebenen Anforderungen zu beachten und einzuhalten. Relevant sind insbesondere die im Nahverkehrsplan (NVP) in den Abschnitten 5 „Anforderungsprofil–Angebotsstandards“ und 6 „Anforderungsprofil–Qualitätstandards“ definierten Standards. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss. Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber dem Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II S. 3 PBefG i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Vergeben wird die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinienverkehren (Linienverkehr nach § 42 PBefG) und vom On Demand-Verkehren (Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG). Der Linienverkehr- und der On Demand-Verkehr sollen sich in zeitlicher Hinsicht ergänzen. Der Linienverkehr umfasst insbesondere die zur Schülerbeförderung notwendigen Fahrten in der Hauptverkehrszeit von Betriebsbeginn bis 8:00 sowie in der Normalverkehrszeit von 12:00–16:00. Betriebszeit des On Demand-Verkehrs ist an allen Werktagen von 8:00–20:00 und Samstagen (ohne Feiertage) von 9:30–17:00. Eine zentrale Aufgabe beider Verkehre ist die Zubringerfunktion zum SPNV. Linienverkehr Der ÖDA wird nach aktuellem Stand im Linienverkehr eine Fahrleistung ca. 480.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr auf den folgenden Linien umfassen: Linie 80: Miltenberg–Großheubach/Bürgstadt–Miltenberg Linie 82: Miltenberg–Eichenbühl–Höhenorte u. zurück Linie 84: Miltenberg–Breitendiel–Mainbullau–Weilbach–Amorbach und zurück Linie 86: Miltenberg–Rüdenau–Kleinheubach–Laudenbach u. zurück Linie 88: Breitendiel–Stadtverkehr Miltenberg u. zurück Linie 93: Schneeberg/Kirchzell–Amorbach–Kleinheubach–WIKA–Wörth– Glanzstoffwerke u. zurück Linie 94: Amorbach–Weilbach–Weckback–Gönz u. zurück Linie 95: Amorbach–Kirchzell–Watterbach–Breitenbuch/Ottorfszell u. zurück Linie 96: Amorbach–Buch–Preunschen–Mörschenhardt–Mudau u. zurück Linie 97: Amorbach–Schneeberg–Gottersdorf–Reichardtshausen–Neudorf–Amorbach Linie 98: Amorbach–Beuchen/Boxbrunn–Eulbach u. zurück Linie 99: Amorbach–Schneeberg–Hambrunn–Zittenfelden u. zurück On Demand-Verkehr Der On Demand-Verkehr erfolgt auf telefonische oder App-basierte Bestellung durch den Fahrgast. Die Betriebsleistung ist von der Nachfrage abhängig. Die zuständige Behörde rechnet mit ca. 15.000 Fahrerstunden pro Jahr. Das Bediengebiet umfasst 2 Zonen. Zone 1: Amorbach, Kirchzell, Schneeberg und Weilbach (jeweils mit Ortsteilen). Zone 2: Eichenbühl, Neunkirchen, Rüdenau, Miltenberg (Hauptort) und Kleinheubach (jeweils mit Ortsteilen). Der On Demand-Verkehr ist innerhalb der beiden Zonen als Flächenbetrieb zu gestalten. Es gibt keine festgelegten Linien und keinen Fahrplan. Die Beförderung erfolgt vom Einstiegsort direkt zum Zielort. Der Verlauf der Fahrt ergibt sich aus den verschiedenen, gebündelten Fahrtwünschen der Fahrgäste. Fahrten zwischen den beiden Zonen sind nicht vorgesehen. Der Hauptort von Miltenberg sowie Kleinheubach sind nur Start- bzw. Zielgebiete. Ein On Demand-Verkehr ausschließlich innerhalb dieser beiden Teilgebiete ist nicht geplant. Für die Gemeinden Eichenbühl und Neunkirchen müssen keine direkten On Demand-Fahrten nach Miltenberg angeboten werden. In Eichenbühl ist die Anschlusssicherung an den Linienbus in Richtung Miltenberg zu gewährleisten. Das Angebot im On Demand-Verkehr ist so zu gestalten, dass mind. 90% aller Anfragen für die genannten Betriebszeit durchgeführt werden können und die maximale Zeitverschiebung zwischen gewünschter und tatsächlicher Abfahrtszeit nicht über 45 Minuten liegt. Entsprechend vorliegenden Untersuchungen sind zur Sicherung dieser Standards in Abhängigkeit von der Entwicklung der Nachfrage zwei bis drei Fahrzeuge je Zone notwendig. Das erforderliche Hintergrundsystem zur Bestellung und Disposition des On Demand-Verkehrs wird vom Aufgabenträger beigestellt.

    Über das Angebot

      Der Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörden nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einschließlich ausbrechender Linien einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) mit Betriebsbeginn 01.01.2027 zu erteilen. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste ÖPNVs im Sinne von § 8 PBefG im Linienverkehr (gem. § 42 PBefG) und Linienbedarfsverkehr (gem. § 44) bzw. On Demand-Verkehr. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (https://www.landkreis-miltenberg.de/themen/verkehr/nahverkehrsplan.html) beschriebenen Anforderungen zu beachten und einzuhalten. Relevant sind insbesondere die im Nahverkehrsplan (NVP) in den Abschnitten 5 „Anforderungsprofil–Angebotsstandards“ und 6 „Anforderungsprofil–Qualitätstandards“ definierten Standards. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss. Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber dem Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II S. 3 PBefG i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Vergeben wird die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinienverkehren (Linienverkehr nach § 42 PBefG) und vom On Demand-Verkehren (Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG). Der Linienverkehr- und der On Demand-Verkehr sollen sich in zeitlicher Hinsicht ergänzen. Der Linienverkehr umfasst insbesondere die zur Schülerbeförderung notwendigen Fahrten in der Hauptverkehrszeit von Betriebsbeginn bis 8:00 sowie in der Normalverkehrszeit von 12:00–16:00. Betriebszeit des On Demand-Verkehrs ist an allen Werktagen von 8:00–20:00 und Samstagen (ohne Feiertage) von 9:30–17:00. Eine zentrale Aufgabe beider Verkehre ist die Zubringerfunktion zum SPNV. Linienverkehr Der ÖDA wird nach aktuellem Stand im Linienverkehr eine Fahrleistung ca. 480.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr auf den folgenden Linien umfassen: Linie 80: Miltenberg–Großheubach/Bürgstadt–Miltenberg Linie 82: Miltenberg–Eichenbühl–Höhenorte u. zurück Linie 84: Miltenberg–Breitendiel–Mainbullau–Weilbach–Amorbach und zurück Linie 86: Miltenberg–Rüdenau–Kleinheubach–Laudenbach u. zurück Linie 88: Breitendiel–Stadtverkehr Miltenberg u. zurück Linie 93: Schneeberg/Kirchzell–Amorbach–Kleinheubach–WIKA–Wörth– Glanzstoffwerke u. zurück Linie 94: Amorbach–Weilbach–Weckback–Gönz u. zurück Linie 95: Amorbach–Kirchzell–Watterbach–Breitenbuch/Ottorfszell u. zurück Linie 96: Amorbach–Buch–Preunschen–Mörschenhardt–Mudau u. zurück Linie 97: Amorbach–Schneeberg–Gottersdorf–Reichardtshausen–Neudorf–Amorbach Linie 98: Amorbach–Beuchen/Boxbrunn–Eulbach u. zurück Linie 99: Amorbach–Schneeberg–Hambrunn–Zittenfelden u. zurück On Demand-Verkehr Der On Demand-Verkehr erfolgt auf telefonische oder App-basierte Bestellung durch den Fahrgast. Die Betriebsleistung ist von der Nachfrage abhängig. Die zuständige Behörde rechnet mit ca. 15.000 Fahrerstunden pro Jahr. Das Bediengebiet umfasst 2 Zonen. Zone 1: Amorbach, Kirchzell, Schneeberg und Weilbach (jeweils mit Ortsteilen). Zone 2: Eichenbühl, Neunkirchen, Rüdenau, Miltenberg (Hauptort) und Kleinheubach (jeweils mit Ortsteilen). Der On Demand-Verkehr ist innerhalb der beiden Zonen als Flächenbetrieb zu gestalten. Es gibt keine festgelegten Linien und keinen Fahrplan. Die Beförderung erfolgt vom Einstiegsort direkt zum Zielort. Der Verlauf der Fahrt ergibt sich aus den verschiedenen, gebündelten Fahrtwünschen der Fahrgäste. Fahrten zwischen den beiden Zonen sind nicht vorgesehen. Der Hauptort von Miltenberg sowie Kleinheubach sind nur Start- bzw. Zielgebiete. Ein On Demand-Verkehr ausschließlich innerhalb dieser beiden Teilgebiete ist nicht geplant. Für die Gemeinden Eichenbühl und Neunkirchen müssen keine direkten On Demand-Fahrten nach Miltenberg angeboten werden. In Eichenbühl ist die Anschlusssicherung an den Linienbus in Richtung Miltenberg zu gewährleisten. Das Angebot im On Demand-Verkehr ist so zu gestalten, dass mind. 90% aller Anfragen für die genannten Betriebszeit durchgeführt werden können und die maximale Zeitverschiebung zwischen gewünschter und tatsächlicher Abfahrtszeit nicht über 45 Minuten liegt. Entsprechend vorliegenden Untersuchungen sind zur Sicherung dieser Standards in Abhängigkeit von der Entwicklung der Nachfrage zwei bis drei Fahrzeuge je Zone notwendig. Das erforderliche Hintergrundsystem zur Bestellung und Disposition des On Demand-Verkehrs wird vom Aufgabenträger beigestellt.

      Kontakttelefon
      09371 501 573
      Kontakt-E-Mail
      Kira.Ketelhoehn@lra-mil.de
      Adresse
      Brückenstraße 2, 63897 Miltenberg

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    Auftraggeber
    Landratsamt Miltenberg
    Titel
    Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel „Miltenberg-Süd“
    Typ
    Planung
    Hauptcode
    60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)
    Zusätzliche Codes
    60140000Bedarfspersonenbeförderung
    Ort
    Miltenberg

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      20. okt. 2026(12 Tage)
    • Main-Tauber-Kreis

      Fergetransport

      Vergabeverfahren Main-Tauber und Maintal

      Der Main-Tauber-Kreis plant die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Buslinienverkehre in den Linienbündeln Ahorn-Boxberg, Creglingen, Bad Mergentheim-Süd, Külsheim, Bad Mergentheim-Lauda, Niederstetten, Tauberbischofsheim, Weikersheim, Wertheim und Maintal, mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis Dezember 2037. Die Vergabe erfolgt auf Basis der aktuellen Nahverkehrspläne der beteiligten Aufgabenträger. Das Angebot des Bieters muss die vom Verkehrsraum umfassten Verkehrsleistungen gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG umfassen und wird auf Grundlage der Gesamtleistung bewertet.

      Planung7. aug. 2026
      30. okt. 2026(22 Tage)
    • Landkreis Fürth

      Fergetransport

      Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 7 „Südost“ im Landkreis Fürth

      Der Landkreis Fürth plant die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 7 „Südost“, welcher die Verkehrsdienste auf den VGN-Linien 150, 151, 154, 155 und N 21 umfasst. Dieser Auftrag bezieht sich auf ÖPNV-Verkehrsdienste gemäß § 8 PBefG, einschließlich Linienverkehr und flexibler Bedienformen, und beinhaltet Anpassungsrechte bezüglich Art, Umfang, Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife.

      Planung30. sep. 2026
    • Landkreis Fürth

      Fergetransport

      Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 7 „Südost“ im Landkreis Fürth

      Der Landkreis Fürth plant die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 7 „Südost“, welcher die Verkehrsdienste auf den VGN-Linien 150, 151, 154, 155 und N 21 umfasst. Dieser Auftrag bezieht sich auf ÖPNV-Verkehrsdienste gemäß § 8 PBefG, einschließlich Linienverkehr und flexibler Bedienformen, und beinhaltet Anpassungsrechte bezüglich Art, Umfang, Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife.

      Planung22. sep. 2026
    • Landkreis Kitzingen - Sachgebiet Hochbau

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      Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 2 des Landkreises Kitzingen

      Der Landkreis Kitzingen plant die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 2, welches die Linien 305, 306, 308 und 316 umfasst. Dieser Auftrag beinhaltet sowohl gegenwärtige als auch zukünftige öffentliche Personenverkehrsdienste, einschließlich flexibler Bedienformen, und erfordert die Anpassung an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den Nahverkehrsplan.

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