Vorabbekanntmachung Verkehrsleistungen im Bündel Südbaar
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Fergetransport
Der Schwarzwald-Baar-Kreis ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2027. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird folgende Buslinien umfassen: 820 Donaueschingen – Pfohren – Neudingen (– Gutmadingen) 850 Donaueschingen – Wolterdingen – Hammereisenbach – Vöhrenbach – Langenbach 855 Donaueschingen – Wolterdingen – Hubertshofen – Mistelbrunn 860 Döggingen Bf – Bräunlingen – Wolterdingen (– Hubertshofen – Mistelbrunn) 870 Bräunlingen Bf – Waldhausen – Unterbränd 900 Donaueschingen – Hüfingen – Riedböhringen – Zollhaus Bf – Blumberg 910 Donaueschingen – Hüfingen – Hausen vor Wald (– Mundelfingen) – Behla – Sumpfohren – Behla – Fürstenberg – Hondingen –Zollhaus Bf – Blumberg 911 Blumberg – Blumberg-Zollhaus – Riedöschingen / Hondingen (– Leipferdingen) 912 Blumberg –Zollhaus – Riedöschingen – Kommingen – Nordhalden – Neuhaus a.R. – Randen – Zollhaus – Blumberg 913 Blumberg – Zollhaus – Randen – Epfenhofen – Fützen 914 Blumberg – Riedböhringen – Opferdingen – Eschach – Achdorf – Aselfingen – Wutach Wanderparkplatz – Aselfingen – Achdorf – Blumberg 950 Döggingen Bf – Mundelfingen (– Ewattingen – Bonndorf) Der Dienstleistungsauftrag wird eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Er umfasst für diese Zeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet. Der Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplans des Landkreises (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, wegfallen, oder es können neue Linien hinzukommen. Die vom Dienstleistungsauftrag erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst.
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Der Schwarzwald-Baar-Kreis ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2027. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird folgende Buslinien umfassen: 820 Donaueschingen – Pfohren – Neudingen (– Gutmadingen) 850 Donaueschingen – Wolterdingen – Hammereisenbach – Vöhrenbach – Langenbach 855 Donaueschingen – Wolterdingen – Hubertshofen – Mistelbrunn 860 Döggingen Bf – Bräunlingen – Wolterdingen (– Hubertshofen – Mistelbrunn) 870 Bräunlingen Bf – Waldhausen – Unterbränd 900 Donaueschingen – Hüfingen – Riedböhringen – Zollhaus Bf – Blumberg 910 Donaueschingen – Hüfingen – Hausen vor Wald (– Mundelfingen) – Behla – Sumpfohren – Behla – Fürstenberg – Hondingen –Zollhaus Bf – Blumberg 911 Blumberg – Blumberg-Zollhaus – Riedöschingen / Hondingen (– Leipferdingen) 912 Blumberg –Zollhaus – Riedöschingen – Kommingen – Nordhalden – Neuhaus a.R. – Randen – Zollhaus – Blumberg 913 Blumberg – Zollhaus – Randen – Epfenhofen – Fützen 914 Blumberg – Riedböhringen – Opferdingen – Eschach – Achdorf – Aselfingen – Wutach Wanderparkplatz – Aselfingen – Achdorf – Blumberg 950 Döggingen Bf – Mundelfingen (– Ewattingen – Bonndorf) Der Dienstleistungsauftrag wird eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Er umfasst für diese Zeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet. Der Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplans des Landkreises (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, wegfallen, oder es können neue Linien hinzukommen. Die vom Dienstleistungsauftrag erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst.
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- Auftraggeber
- Stadt St. Georgen
- Titel
- Vorabbekanntmachung Verkehrsleistungen im Bündel Südbaar
- Typ
- Hauptcode
- Zusätzliche Codes
- Ort
- Schwarzwald-Baar-Kreis
- Dauer
- 10 Jahre
Keine zusätzlichen Codes vom Käufer…